Dennoch gebe es einen nennenswerten Anteil an Betrieben, in denen Männer und Frauen ähnlich viel oder Frauen sogar mehr verdienen. Ein genauerer Blick auf diejenigen Betriebe sei lohnenswert, in denen Frauen und Männer vergleichbar bezahlt werden.
Nicht geklärt ist, inwieweit betriebliche Mitbestimmung und Tarifverträge Einfluss auf die Verkleinerung der Lohnunterschiede haben. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, der Zusammenhang lässt sich nach derzeitigem Forschungsstand jedoch nicht klar belegen.
„Die Ergebnisse machen deutlich, dass sich ein genauer Blick auf betriebliche Strukturen lohnt. Dort, wo Frauen und Männer für vergleichbare Tätigkeiten gleich bezahlt werden, können Betriebe wichtige Anhaltspunkte gewinnen, wie sich Entgeltunterschiede abbauen lassen – beispielsweise durch transparente Gehaltsstrukturen oder familienfreundliche Maßnahmen“, betont IAB-Forscher Florian Zimmermann.
Für den künftigen Umgang mit Lohnunterschieden ist die 5-Prozent-Hürde relevant. Denn sie bildet den Schwellenwert, bei dessen Vorliegen Arbeitgeber mit 100 und mehr Beschäftigten nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie dazu verpflichten werden, Maßnahmen zur Verringerung der Lohndifferenzen zu ergreifen. Bei der Vergleichsgruppenbildung wird es daher darauf ankommen, mit objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien zu arbeiten. Die EU-Richtlinie nennt als Beispiele für solche Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen.
Zwar hat die Bundesregierung die Frist zur nationalen Umsetzung der EU-Vorgaben versäumt – der Stichtag war am 7. Juni 2026. Dennoch ist damit zu rechnen, dass eine entsprechende Regelung im für Anfang 2027 angekündigten Gesetz zu finden sein wird. Laut der Unternehmensberatung EY sollten Arbeitgeber in Zukunft eine geschlechtsneutrale Stellenbewertung vornehmen, die Anforderungen, Verantwortung, Belastungen und Arbeitsbedingungen berücksichtige. So könnten Stellen nach klar definierten, gewichteten Kriterien bewertet werden. Das ist auch für Betriebsräte wichtig, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung haben, also bei den Grundsätzen und Methoden der Entlohnung mitreden.