Gilt für Homeoffice-Beschäftigte tatsächlich kein Gesetz?
Oliver Winkler: Doch. Arbeitgeber und ihre Verbände haben nach der Covid-Pandemie allerdings erfolgreich verbreitet, dass sie nur durch Telearbeit – geregelt durch die Arbeitsstättenverordnung – mit fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen in die Pflicht genommen würden. Sie glaubten, durch Begriffe wie „mobile Arbeit“ statt „Homeoffice“ könnten sie sich der Verantwortung für heimische Arbeitsplätze entziehen. Doch Homeoffice, erstmals in der Corona-Arbeitsschutzverordnung erwähnt, ist eine Form mobiler Arbeit. Egal, wie sie es nennen – die Fürsorgepflicht bleibt. Für mobile Arbeit gelten das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung.
Was bedeutet das konkret?
Oliver Winkler: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung. Sie müssen prüfen, ob gesundes Arbeiten ohne Gefährdungen für Körper und Psyche möglich ist – auch zu Hause. Schon die Corona-Arbeitsschutzverordnung forderte eine Gefährdungsbeurteilung, doch kaum ein Betrieb setzte sie um.
Für eine Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitsplatz inspiziert werden. Auch zu Hause? Steht das nicht in Widerspruch zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung?
Oliver Winkler: Das stimmt und auch bei Telearbeit ist das ein Thema. Niemand möchte die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Betriebsärztin und den Sicherheitsbeauftragten in der Wohnung haben. Das ist auch nicht nötig. Das Gesetz verlangt keine Vor-Ort-Prüfung. Beschäftigte können nach einer Unterweisung Fotos oder Skizzen ihres Arbeitsplatzes machen und beispielsweise die Checkliste des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ausfüllen. Fachlich geeignete Personen beurteilen dann, ob der Arbeitsplatz gemäß den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, wie sie in den Arbeitsstättenregeln zu lesen sind, eingerichtet ist.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Macht er das?
Oliver Winkler: Meist stellt er Laptop, Tastatur, Maus und Monitor für die mobile Arbeit zu Hause. Höhenverstellbare Tische, ergonomische Stühle, gute Beleuchtung oder Klimageräte in der Regel nicht. Das ist problematisch. Wer dauernd am Couchtisch arbeitet und auf einem Küchenstuhl sitzt, riskiert Rückenprobleme. Betriebsräte berichten, dass seit der Pandemie viele Beschäftigte über Verspannungen und Muskelverhärtungen klagen.
Scheuen sich Betriebsräte davor, gute Arbeitsmittel fürs Homeoffice zu fordern, weil sie befürchten, der Arbeitgeber könnte die Rückkehr ins Büro anordnen?
Oliver Winkler: Der Arbeitgeber kann nicht einseitig verlangen, dass Beschäftigte ins Büro zurückkehren. Der Betriebsrat hat nach § 87.1 Art. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung mobiler Arbeit. Wenn entsprechend eine Betriebsvereinbarung zu mobiler Arbeit beziehungsweise Homeoffice im Betrieb geschlossen wurde, kann der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen, dass die Beschäftigten wieder in den Betrieb kommen sollen. Der Betriebsrat sollte der Belegschaft klarmachen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Gefährdungen zu ermitteln und zu vermeiden oder zu minimieren, indem geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen eingeleitet werden, geregelt in den §§ 3 und 5 Arbeitsschutzgesetz. Diese Maßnahmen müssen gemäß § 4 ArbSchG auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren. Couchtische, fehlerhafte Hardware, schlechter Internetzugang tun das nicht.
Viele arbeiten gern zu Hause…
Oliver Winkler: Besonders, wenn sie ungestört arbeiten wollen. Sie schätzen aber auch den Austausch mit den Kolleg*innen im Büro. Doch Homeoffice hat Nachteile: fehlende Ergonomie und zusätzliche Kosten. Beschäftigte sparen zwar Zeit und Sprit, zahlen aber Strom, Heizung, eventuell ein Klimagerät, Essen und unter Umständen Miete für einen zusätzlichen Raum. Nur wenige Betriebsvereinbarungen verpflichten Arbeitgeber zu einer Ausgleichspauschale.
Welche Verbesserungen würdest du als Gesetzgeber fürs Homeoffice einführen?
Oliver Winkler: Ein Recht auf Homeoffice wäre sinnvoll. Derzeit hängt der Anspruch darauf vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab. Gleichzeitig sollte der Arbeitgeber nicht das Recht haben, Beschäftigte ins Homeoffice zu zwingen.