Arbeitssicherheit

Gefahr fürs Gehör: Wann laut zu laut ist

Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste anerkannte Berufskrankheit in Deutschland. Denn ist erstmal ein Hörschaden da, lässt er sich nicht heilen, höchstens lindern. Betriebsräte haben großen Einfluss darauf, dass es nicht so weit kommt.

Wer sich an einem Flughafen aufhält, sieht das Bodenpersonal im Dutzend auf dem Vorfeld zwischen den Fliegern und Bussen umherschwirren. Dass die Mitarbeitenden alle einen gut sichtbaren Hörschutz tragen, hat seinen Grund: Mit 110 bis 140 Dezibel (dB) zählt ihr Beruf zu denen mit der höchsten Lärmbelastung. Für Erzieher*innen oder Lehrer*innen ist Gehörschutz hingegen selten eine Option – auch wenn sie ebenfalls in einem lauten Umfeld arbeiten, in dem das Lärmniveau regelmäßig 80 bis 85 dB erreicht. Schon bei diesem Pegel besteht über einen längeren Zeitraum die Gefahr von dauerhaften Hörschäden. 

Sprechen wir über das Hören: Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste anerkannte Berufskrankheit. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) tragen knapp 1,2 Millionen Berufstätige in Deutschland ein Hörgerät. Studien deuten sogar darauf hin, dass rund 13 Prozent der Kinder und Jugendlichen schon Anzeichen von lärmbedingtem Hörverlust zeigen. Und ein Hörverlust kann eine enorme Einschränkung der Lebensqualität mit sich bringen, denn er ist nicht heilbar. Schädigungen der sensiblen Haarzellen im Innenohr sind irreversibel, lediglich die Folgen lassen sich abmildern, beispielsweise durch Hörhilfen.

Nun ist die Einordnung von Lärm eher subjektiv: Was manche als geniale Rockmusik empfinden, kann andere auf die Palme bringen. Dennoch gibt es objektive Standards wie die Dezibel-Skala. Wichtig zu wissen ist, dass sie logarithmisch angelegt ist. Das heißt, dass ein Mensch Schall in der Regel als doppelt so laut empfindet, wenn der Pegel um 10 dB steigt – und nicht erst bei der zweifachen Dezibelzahl. Verkehrslärm (70 dB) beispielsweise wird oft als doppelt so laut wahrgenommen wie ein Gespräch (60 dB).

Die Aussagekraft des Auslösewerts

Prävention hat beim Thema Lärm also besondere Bedeutung. Im beruflichen Umfeld ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung maßgeblich. Sie definiert Lärm als Schall, „der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann“ (§ 2, Satz 1). Für Arbeitgeber steht daher eine Gefährdungsbeurteilung an erster Stelle (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Sie zeigt auf, welche lärmbedingten Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nötig sind, um das Risiko von Hörschäden zu vermeiden oder zu minimieren.

Ferner nennt die Verordnung sogenannte Auslösewerte von 80 und 85 dB. Bei dauerhaftem Überschreiten des unteren Auslösewertes während eines Achtstundentags muss der Arbeitgeber betroffene Arbeitnehmer*innen unterweisen, wie sie die Lärmgefahren an ihren Arbeitsplätzen richtig einschätzen können. Zudem muss er für sie eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge veranlassen und ihnen gegebenenfalls einen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Bei über 85 dB trägt er auch dafür Sorge, dass dieser bestimmungsgemäß verwendet wird. Zudem müssen betroffene Beschäftigte dann verpflichtend an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen.

Technischer Schutz hat Vorrang

Am Beispiel der Erzieherinnen und Lehrer wird deutlich, dass Gehörschutz nur die Ultima Ratio sein kann: Sie müssen (wenn sie nicht beispielsweise mit gehörlosen Kindern arbeiten) hören können, was um sie herum geschieht. Allgemein gilt daher die Regel: Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor persönlichen (wie einem Hörschutz). Ziel ist es, die Lärmbelastung insgesamt zu senken. Bauliche oder technische Maßnahmen in einer Lehranstalt können etwa ein Schallschutz für Fenster, Trennwände oder die Auswahl von schallschluckenden Textilien sein. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählt zunächst die Vermittlung von Umgangsformen, aber auch die Verteilung von Gruppen auf alle Räume oder Bewegungsangebote im Freien.

Das Bodenpersonal auf dem Vorfeld ist in einer anderen Situation, daher spielen hier (auch) andere Auslösewerte eine Rolle: ein unterer von 135 dB und ein oberer von 137 dB. Diese beziehen sich jedoch nicht auf die Tages-Lärmexposition, sondern auf den Spitzenschalldruckpegel, also die maximale Lautstärke am Arbeitsplatz. Ein solches Geräusch kann beispielsweise ein lauter Knall sein – kurz, aber schmerzhaft. Die Folgen bei Überschreitung der Schwellen sind für Arbeitgeber dieselben: Information und Unterweisung der betroffenen Beschäftigten, Bereitstellung von geeignetem Gehörschutz, Angebot beziehungsweise Verpflichtung zu arbeitsmedizinischer Vorsorge. Zwar steht auch hier die Verringerung des Lärms am Arbeitsplatz an erster Stelle, doch ist dies häufig nicht oder nur begrenzt möglich.

Betriebsräte sind gefordert

Es gibt viele weitere Berufe, in denen erhöhte Gefahr für das Gehör besteht. Dazu zählt das Arbeiten am Bau, in der Fabrik oder in der Musikindustrie. Auch Personal bei Polizei und Feuerwehr kann einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein. Weniger offensichtlich, aber ebenso betroffen sind Forstwirtschafter*innen und Mitarbeitende in Zahnarztpraxen. Letztere sind nicht selten konstantem Lärm von Bohrern und anderen Geräten in direkter Nähe ausgesetzt, die bis zu 85 dB laut sind.

Auch unterhalb der Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt es Vorgaben zum Lärmschutz. Die Arbeitsstättenverordnung gibt klar vor: „In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist.“ Präzisiert wird das durch eine technische Regel für Arbeitsstätten. Sie besagt unter anderem, dass der Schallpegel bei hochkonzentrierten geistigen Tätigkeiten höchstens 55 dB betragen darf, bei Tätigkeiten mit höherem Routineanteil 70 dB.

Kein Grund für Betriebsräte, leise zu sein. Werden etwa arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten, können sie dieses Angebot kontrollieren (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und Beschäftigte zur Teilnahme animieren (§ 89 Abs. 1 BetrVG). Bei Unterweisungen können sie gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG über Form, Inhalt und Zeitpunkt mitbestimmen. Und wird ein Gehörschutz angeboten, haben sie auf ebendieser gesetzlichen Grundlage die Möglichkeit, bei der Auswahl mitzureden.

Ferner haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht bei notwendigen organisatorischen Maßnahmen wie der Abgrenzung von Lärmbereichen oder dem Aufsetzen von Lärmminderungsprogrammen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 7 LärmVibrationsArbSchV). Werden Messungen zur Einhaltung von Grenzwerten durchgeführt, können sie bei der Messstrategie mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV). Eine dauerhafte Aufgabe ist darüber hinaus die Prüfung, ob der Stand der Technik in puncto Lärmschutz eingehalten wird, sofern er Auswirkungen auf die Belegschaft hat (§ 80 BetrVG).

Autor des Artikels

Autorenbild David Schahinian

David Schahinian

Der freie Journalist David Schahinian arbeitet seit 2010 für Tageszeitungen, Fachverlage, Verbände und Unternehmen. Er berichtet vorwiegend über Technik- und Personalthemen sowie über Betriebsratsarbeit und Arbeitsrecht.

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