Es gibt viele weitere Berufe, in denen erhöhte Gefahr für das Gehör besteht. Dazu zählt das Arbeiten am Bau, in der Fabrik oder in der Musikindustrie. Auch Personal bei Polizei und Feuerwehr kann einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein. Weniger offensichtlich, aber ebenso betroffen sind Forstwirtschafter*innen und Mitarbeitende in Zahnarztpraxen. Letztere sind nicht selten konstantem Lärm von Bohrern und anderen Geräten in direkter Nähe ausgesetzt, die bis zu 85 dB laut sind.
Auch unterhalb der Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt es Vorgaben zum Lärmschutz. Die Arbeitsstättenverordnung gibt klar vor: „In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist.“ Präzisiert wird das durch eine technische Regel für Arbeitsstätten. Sie besagt unter anderem, dass der Schallpegel bei hochkonzentrierten geistigen Tätigkeiten höchstens 55 dB betragen darf, bei Tätigkeiten mit höherem Routineanteil 70 dB.
Kein Grund für Betriebsräte, leise zu sein. Werden etwa arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten, können sie dieses Angebot kontrollieren (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und Beschäftigte zur Teilnahme animieren (§ 89 Abs. 1 BetrVG). Bei Unterweisungen können sie gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG über Form, Inhalt und Zeitpunkt mitbestimmen. Und wird ein Gehörschutz angeboten, haben sie auf ebendieser gesetzlichen Grundlage die Möglichkeit, bei der Auswahl mitzureden.
Ferner haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht bei notwendigen organisatorischen Maßnahmen wie der Abgrenzung von Lärmbereichen oder dem Aufsetzen von Lärmminderungsprogrammen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 7 LärmVibrationsArbSchV). Werden Messungen zur Einhaltung von Grenzwerten durchgeführt, können sie bei der Messstrategie mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV). Eine dauerhafte Aufgabe ist darüber hinaus die Prüfung, ob der Stand der Technik in puncto Lärmschutz eingehalten wird, sofern er Auswirkungen auf die Belegschaft hat (§ 80 BetrVG).