Das Sozialgericht (SG) München bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, die eine Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt hatte: Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind dem persönlichen Lebensbereich der Beschäftigten zuzuordnen. Dass der Arbeitgeber für die Kosten aufkommt, die Maßnahme während der Arbeitszeit stattfindet oder Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements ist, spielt dabei keine Rolle.
Eine Ausnahme ist laut SG nur dann zu machen, wenn die gesundheitsfördernde Maßnahme dazu dienen soll, „entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht“. In diesem Fall war die Teilnahme am Massageangebot freiwillig, also eindeutig nicht in irgendeiner Weise so zu verstehen, dass damit arbeitsvertragliche Pflichten erfüllt werden müssten – wie es etwa bei Schutzimpfungen von Klinikpersonal der Fall sein kann.
Die verunfallte Beschäftigte wollte mit der Massage etwas für ihr Wohlbefinden tun. Sie wollte jedoch nicht ihre Arbeitsfähigkeit wieder herstellen, weshalb das Gericht die Maßnahme als „eigenwirtschaftlich“ eingeordnet und damit dem privaten Bereich zugeordnet hat.