Rechtsprechung

Arbeitsunfall mit Massageöl?

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor – und wann fehlt ein betrieblicher Zusammenhang? Mit dieser Frage befasst sich regelmäßig die deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Ein Sturz auf dem Weg zu einer arbeitgeberseitig finanzierten Massage fällt laut Sozialgericht München nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Das war der Fall

Eine Mitarbeiterin war innerhalb des Betriebsgebäudes auf dem Weg zu einer Schulter- und Nackenmassage beim Betreten des Massageraums auf ausgelaufenem Massageöl ausgerutscht und hatte sich dabei eine Knieverletzung zugezogen. Die Massage war Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung und sollte während der Arbeitszeit stattfinden. 

Das sagt das Gericht

Das Sozialgericht (SG) München bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, die eine Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt hatte: Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind dem persönlichen Lebensbereich der Beschäftigten zuzuordnen. Dass der Arbeitgeber für die Kosten aufkommt, die Maßnahme während der Arbeitszeit stattfindet oder Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements ist, spielt dabei keine Rolle.

Eine Ausnahme ist laut SG nur dann zu machen, wenn die gesundheitsfördernde Maßnahme dazu dienen soll, „entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht“. In diesem Fall war die Teilnahme am Massageangebot freiwillig, also eindeutig nicht in irgendeiner Weise so zu verstehen, dass damit arbeitsvertragliche Pflichten erfüllt werden müssten – wie es etwa bei Schutzimpfungen von Klinikpersonal der Fall sein kann. 

Die verunfallte Beschäftigte wollte mit der Massage etwas für ihr Wohlbefinden tun. Sie wollte jedoch nicht ihre Arbeitsfähigkeit wieder herstellen, weshalb das Gericht die Maßnahme als „eigenwirtschaftlich“ eingeordnet und damit dem privaten Bereich zugeordnet hat. 

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Da es sich bei der Massage um eine private Angelegenheit gehandelt hat, kommt auch kein Wegeunfall in Betracht. Den Weg zur Massage hat sie nicht in unmittelbarem Betriebssinteresse vorgenommen. 

Das Gericht hat das Massageöl auf dem Boden auch nicht als besondere Betriebsgefahr eingestuft. Beschäftigte sind nur gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind. Das war beim Massageöl im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements nicht der Fall. 

Quelle

SG München
Urteil vom 22.07.2026
Az. S 9 U 498/25

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