Essenholen kann unfallversichert sein
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat sich in zwei Fällen mit Unfällen beim Essenholen während des Arbeitens im Homeoffice befasst. Arbeitsunfall – ja oder nein? Es kommt darauf an.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat sich in zwei Fällen mit Unfällen beim Essenholen während des Arbeitens im Homeoffice befasst. Arbeitsunfall – ja oder nein? Es kommt darauf an.

Die beiden Fälle waren ähnlich, aber nicht gleich gelagert, weswegen auch die Entscheidungen unterschiedlich ausgefallen sind – aber dazu später mehr.
Im ersten Fall arbeitete die Mitarbeiterin in Vollzeit während der Corona-Pandemie auf Wunsch des Arbeitgebers im Homeoffice. In ihrer Mittagspause stürzte sie auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen kaufen wollte, und brach sich den Oberarm.
Im zweiten Fall befand sich der Betroffene (sechs Stunden tägliche Arbeitszeit) bei einem Kollegen zuhause. Nach viereinhalb Stunden legten die beiden eine Pause ein. Im Wohnhaus des Kollegen knickte er auf der Treppe auf dem Weg zur Terrasse um, wo die beiden ihr Mittagessen einnehmen wollten, und zog sich eine Kreuzbandverletzung zu. Die jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften lehnten die Anerkennung von Arbeitsunfällen ab.
Im ersten Fall erkannte das Hessische LSG auf einen versicherten Arbeitswegeunfall, im zweiten Fall lehnte das LSG dies ab. Der Unterschied in beiden Fällen ist der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit und die Handlungstendenz der Verunfallten. Die Mitarbeiterin in Vollzeit war laut LSG auf dem Weg, sich Essen zu holen, um durch die Pause und die Nahrungsaufnahme ihre Arbeitsfähigkeit im – arbeitgeberseitig angeordneten – Homeoffice aufrecht zu erhalten: ein klarer Zusammenhang zwischen Arbeit und Unfall.
Der Beschäftigte, der bei seinem Kollegen auf dem Weg zur Terrasse verunfallte, konnte diesen Zusammenhang nicht darlegen: Zwar war auch hier das mobile Arbeiten grundsätzlich versichert. Der Weg auf der Treppe, also vom Haus zum Garten, war jedoch laut LSG kein Betriebsweg. Der Kläger sei die Treppe aus privatnützigen Gründen herabgestiegen. Wegen der frei wählbaren Arbeitsorganisation an diesem Tag verneinte das LSG zudem die nötige Einbindung in die betrieblichen Arbeitsabläufe. Schließlich konnte die Nahrungsaufnahme am Unfalltag nicht dem Erhalt der Arbeitskraft dienen, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt war und nur noch 1,5 Stunden angedauert hätte.
Hessisches LSG
Pressemitteilung zu Az. L 3 U 189/24 vom 28.4.2026 (1. Fall) zu Az.: L 3 U 176/25 vom 19.5.2026 (2. Fall)
Revisionen am Bundessozialgericht unter Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R anhängig