Das Arbeitsgericht wies die Klage zurück, das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab dem Kläger weitestgehend Recht. Zwar hatten die Parteien wirksam ein Arbeitszeitkonto geführt, und flexible Arbeitszeiten waren grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber habe das Arbeitszeitkonto jedoch nicht tarifkonform geführt.
Der in dem Fall relevante Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz sieht für Jahresarbeitszeitkonten einen Flexibilisierungs- und Ausgleichsraum von maximal zwölf Monaten vor. Nach Ablauf dieser Zeit muss das Arbeitszeitkonto grundsätzlich ausgeglichen werden. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger jedoch die angehäuften Minusstunden über Jahre mit sich getragen, was tarifwidrig war. Gemäß einer gerichtlichen Nachberechnung der Stunden bestanden zum Zeitpunkt der Kündigung daher keine Minusstunden mehr.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber Arbeitszeitkonten zwar flexibel nutzen dürfen, sich dabei aber strikt an die tariflichen Vorgaben halten müssen. Werden Plus- und Minusstunden über Jahre hinweg fortgeschrieben, obwohl der Tarifvertrag jährliche Ausgleichs- und Verfallsregelungen vorsieht, kann ein vermeintliches Stundenminus am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres vom letzten Gehalt abgezogen werden.