Arbeitszeitgestaltung

Minusstunden jahrelang mitgeschleppt: Gericht kippt Lohnabzug

Der Umgang mit Minusstunden sorgt immer wieder für Probleme. Dürfen Arbeitgeber ein negatives Arbeitszeitkonto einfach mit dem Lohn verrechnen? Nun hat diese Frage das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt. 

Das war der Fall

Ein Hotelangestellter hatte nach seiner Eigenkündigung gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Das Unternehmen hatte bei der Schlussabrechnung rund 1.155 Euro brutto einbehalten und dies mit einem negativen Arbeitszeitkonto von rund 70 Stunden begründet. 

Der Arbeitnehmer hielt die Zeiterfassung des Arbeitgebers für fehlerhaft und nicht gesetzeskonform. Die Arbeitszeiten seien lediglich mit gerundeten Uhrzeiten sowie pauschalen Pausenabzügen dokumentiert worden. Nach eigenen Angaben konnte er jedoch nur in den Jahren 2023 und 2024 ein Zeitguthaben aufbauen. Seit 2024 habe er zudem erst ab 17 Uhr gearbeitet, wobei er aufgrund von hoher Arbeitsdichte sogar des Öfteren seine Pausen nicht habe wahrnehmen können. Zudem seien ihm in der Nebensaison und aufgrund des Einsatzes von Aushilfskräften nicht genügend Arbeitsstunden zugewiesen worden. Die Minusstunden seien daher nicht auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. 

Nach der Darstellung des Arbeitgebers wies das Arbeitszeitkonto Ende Dezember 2024 ein Minus von rund 231 Stunden auf. Dieses Minus sei teilweise der Verantwortung des Mitarbeiters zuzurechnen gewesen. Im ersten Quartal 2025 habe sich dieses Defizit jedoch deutlich verringert. Da der Kläger das Arbeitsverhältnis schließlich selbst kündigte, seien die zuletzt verbliebenen Minusstunden von ihm zu tragen.

Zeiterfassung im Überblick

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht wies die Klage zurück, das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab dem Kläger weitestgehend Recht.  Zwar hatten die Parteien wirksam ein Arbeitszeitkonto geführt, und flexible Arbeitszeiten waren grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber habe das Arbeitszeitkonto jedoch nicht tarifkonform geführt.

Der in dem Fall relevante Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz sieht für Jahresarbeitszeitkonten einen Flexibilisierungs- und Ausgleichsraum von maximal zwölf Monaten vor. Nach Ablauf dieser Zeit muss das Arbeitszeitkonto grundsätzlich ausgeglichen werden. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger jedoch die angehäuften Minusstunden über Jahre mit sich getragen, was tarifwidrig war. Gemäß einer gerichtlichen Nachberechnung der Stunden bestanden zum Zeitpunkt der Kündigung daher keine Minusstunden mehr.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber Arbeitszeitkonten zwar flexibel nutzen dürfen, sich dabei aber strikt an die tariflichen Vorgaben halten müssen. Werden Plus- und Minusstunden über Jahre hinweg fortgeschrieben, obwohl der Tarifvertrag jährliche Ausgleichs- und Verfallsregelungen vorsieht, kann ein vermeintliches Stundenminus am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres vom letzten Gehalt abgezogen werden.

Quelle

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 2.6.2026
Az.: 4 SLa 226/25

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