Mindesturlaub: LAG stärkt Urlaubsschutz
Laut dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz soll Urlaub weiterhin der Erholung dienen und nicht in einzelne freie Tage zerfallen. Zudem sind Werktage und Arbeitstage rechtlich nicht gleichzusetzen.
Laut dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz soll Urlaub weiterhin der Erholung dienen und nicht in einzelne freie Tage zerfallen. Zudem sind Werktage und Arbeitstage rechtlich nicht gleichzusetzen.

Ein Kraftfahrer und sein ehemaliger Arbeitgeber stritten sich vor Gericht über eventuelle Urlaubsabgeltungen. Der Arbeitnehmer war bis August 2022 beschäftigt und machte mit seiner Klage geltend, dass ihm für das Jahr 2022 noch 24 Urlaubstage gemäß Arbeitsvertrag zustehen würden, da es ihm aufgrund der Kündigung nicht mehr möglich war, sich diese Urlaubstage zu nehmen.
Er verlangte eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.300 € brutto.
Der Arbeitgeber machte daraufhin deutlich, dass sich der Arbeitnehmer bereits Ende August 2022 Urlaub genommen hätte und erklärte, dass er nach dem 17.08.2022 nicht mehr für ihn gefahren sei, weshalb ihm in der Zeit bereits Urlaub erteilt worden sei.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Kläger nur teilweise recht (LAG, 25.08.2026 — 4 SLa 215/25). Für die Entscheidung kam es jedoch nicht primär darauf an, ob ihm die vom Arbeitgeber behaupteten Urlaubstage im August 2022 tatsächlich gewährt worden waren. Vielmehr verwiesen die Richter dabei auf das Zerstückelungsverbot des § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Danach ist der gesetzliche Mindesturlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren.
Der Arbeitgeber hätte zur Erfüllung der Urlaubserteilung in diesem Fall zu gewährleisten, dass es dem Beschäftigten möglich wäre, 12 Urlaubswerktage am Stück zu nehmen. Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht dar, dass die Erteilung einzelner Urlaubstage Ende 2022 den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nicht ohne Weiteres erfüllen konnten.
Zugleich machte das Gericht deutlich, dass dem Beschäftigten zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustehe, allerdings die arbeitsvertraglich vereinbarten „24 Werktage“ Urlaub nicht 24 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen. Vielmehr handelt es sich dabei um den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen, der nach den Regeln des BUrlG auf einer Sechs-Tage-Woche basiert. Dem Arbeitnehmer standen nach Abgeltung im erstinstanzlichen Prozess noch rund 337 € brutto zu.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass es bei Streitigkeiten über Urlaubsabgeltungen nicht allein auf die Anzahl der im Arbeitsvertrag genannten Urlaubstage ankommt. Maßgeblich ist, wie diese rechtlich einzuordnen sind. Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil die Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben zur Gewährung von Erholungsurlaub.
LAG Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung zum Urteil vom 25.08.2026
Az.: 19 BVGa 26/26