Die beiden Arbeitgeberinnen sind Träger eines Gemeinschaftsbetriebs mit 367 Beschäftigten. Da die Zahl der Mitglieder des dort gebildeten Betriebsrats unter die vorgeschriebene Größe gesunken war, bestellte dieser außerhalb des regulären Wahlzeitraums einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Neuwahl.
Am 8.12.2022 machte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch Aushang bekannt. Gewählt werden sollte ein neunköpfiger Betriebsrat. Bis zum Ablauf der Frist am 22.12.2022 ging jedoch nur ein Wahlvorschlag mit sechs Bewerbern ein. Daraufhin setzte der Wahlvorstand eine Nachfrist, die er am 23.12.2022 bekanntgab. Auch bis zu deren Ablauf am 29.12.2022 wurde kein weiterer Vorschlag eingereicht.
Die Wahl fand am 15.2.2023 statt. Am selben Tag wurde das vorläufige, am 23.2.2023 das endgültige Ergebnis veröffentlicht. Alle sechs Bewerber erhielten Stimmen. Die Arbeitgeberinnen fochten die Wahl an, da sie zahlreiche Mängel im Verfahren sahen, insbesondere eine zu kurze Nachfrist für Wahlvorschläge.
In den Vorinstanzen wurde die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen, da die Wahl an wesentlichen Mängeln gelitten hätte und nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre.