Rechtsprechung

17 statt 9: Rechenfehler stoppt Betriebsratswahl

Wer mit offensichtlich unrealistischen Beschäftigtenzahlen einen viel zu großen Betriebsrat wählen lassen will, riskiert die Nichtigkeit der gesamten Wahl. In einem solchen Ausnahmefall kann das Gericht sogar eine bereits laufende Betriebsratswahl stoppen. 

Das war der Fall

Bei einem auf die Automobilbranche spezialisierten Personaldienstleister waren Anfang 2026 nach einem erheblichen Personalabbau noch rund 360 Arbeitnehmer beschäftigt. Für die anstehende Betriebsratswahl ging der Wahlvorstand davon aus, dass künftig mindestens 1545 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sein würden. Im Wahlausschreiben setzte er deshalb die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf 17 fest (§ 9 BetrVG).

Für seine Prognose berief sich der Wahlvorstand unter anderem auf ein Eckpunktepapier aus dem Jahr 2024. Dieses sah vor, dass künftig rund 46 Beschäftigte jahresdurchschnittlich etwa 1500 Zeitarbeitnehmer*innen beim Hauptkunden sowie weitere bei anderen Kunden betreuen sollten.

Der Arbeitgeber hielt die Prognose des Wahlvorstands angesichts der inzwischen veränderten Personal- und Auftragsentwicklung für überzogen und verlangte eine Wahl mit nur neun Betriebsratsmitgliedern. Er beantragte deshalb im Eilverfahren den Abbruch der bereits eingeleiteten Wahl. Das Arbeitsgericht Braunschweig lehnte den Antrag zunächst ab.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat dem Arbeitgeber Recht gegeben: Die laufende Betriebsratswahl musste abgebrochen und mit neun zu wählenden Betriebsratsmitgliedern und neuem Fristlauf neu eingeleitet werden. 

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Wahlabbruch nur bei Nichtigkeit

Eine laufende Betriebsratswahl darf nur in besonderen Ausnahmefällen abgebrochen werden. Ein Fehler, der lediglich zur Anfechtung der Wahl führt (§ 19 Abs. 1 BetrVG), reicht nicht. Vielmehr muss bereits absehbar sein, dass die Wahl nichtig wäre – der Verstoß gegen wesentliche Wahlgrundsätze also so schwer wiegt, dass nicht einmal mehr der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl besteht.

Offenkundig falsche Betriebsratsgröße

Diese hohe Schwelle sah das LAG hier als erreicht an. Der Wahlvorstand ging von mindestens 1545 regelmäßig Beschäftigten und damit von 17 Betriebsratsmitgliedern aus (§ 9 BetrVG). Tatsächlich war die Beschäftigtenzahl seit Anfang 2026 auf rund 360 gesunken. Ein Wiederanstieg auf mehr als 1500 Beschäftigte war nach den konkreten Personalplanungen weder für 2026 noch für 2027 zu erwarten.

Der Wahlvorstand stützte sich vor allem auf ein Eckpunktepapier vom Dezember 2024. Dieses war nach Auffassung des LAG inzwischen „inhaltlich überholt“. Das hätte berücksichtigt werden müssen. Wahlvorstand und Betriebsrat waren über die aktuelle Beschäftigten- und Auftragsentwicklung informiert. 

Hinzu kam: Drei Mitglieder des Wahlvorstands hatten selbst in einem offenen Brief erklärt, eine Betriebsratsgröße von 17 Mitgliedern sei angesichts der Personalentwicklung nicht vertretbar. Für das Gericht stand deshalb fest, dass die Annahme von 1545 Beschäftigten nicht nur eine möglicherweise fehlerhafte Prognose war, sondern offenkundig jeder sachlichen Grundlage entbehrte.

Bewusstes Vorgehen macht Wahl nichtig

Entscheidend war schließlich, dass trotzdem an der Wahl von 17 Betriebsratsmitgliedern festgehalten wurde. Nach Auffassung des LAG nahmen Wahlvorstand und Betriebsrat eine spätere Wahlanfechtung bewusst in Kauf. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wäre der überbesetzte Betriebsrat nämlich zunächst im Amt geblieben (§ 19 Abs. 1 BetrVG).

Das Gericht sprach vom Versuch, die „normative Kraft des Faktischen“ wirken zu lassen. Das bewusste Festhalten an der offenkundig unzutreffenden Betriebsratsgröße wertete es als rechtsmissbräuchlich und als Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

Gerade das Zusammenspiel von offenkundig falscher Berechnung und bewusstem Festhalten an einem deutlich zu großen Betriebsrat gab dem Wahlfehler seine besondere Schwere. Die Wahl wäre daher nicht nur anfechtbar, sondern nichtig gewesen. Da sich der Fehler im bereits fortgeschrittenen Wahlverfahren nicht mehr korrigieren ließ, musste die Wahl abgebrochen und neu eingeleitet werden.

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Quelle

LAG Niedersachsen
Beschluss vom 27.5.2026
Az.: 8 TaBVGa 36/26

Autorin des Artikels

Bettina Frowein

Die Juristin Bettina Frowein schreibt seit mehr als 20 Jahren über arbeitsrechtliche Themen. Vorwiegend befasst sie sich dabei mit Rechtsprechung, Betriebsratsarbeit und Datenschutz. Seit knapp drei Jahren ist sie als freiberufliche Fachjournalistin tätig.

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