Entscheidend war schließlich, dass trotzdem an der Wahl von 17 Betriebsratsmitgliedern festgehalten wurde. Nach Auffassung des LAG nahmen Wahlvorstand und Betriebsrat eine spätere Wahlanfechtung bewusst in Kauf. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wäre der überbesetzte Betriebsrat nämlich zunächst im Amt geblieben (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
Das Gericht sprach vom Versuch, die „normative Kraft des Faktischen“ wirken zu lassen. Das bewusste Festhalten an der offenkundig unzutreffenden Betriebsratsgröße wertete es als rechtsmissbräuchlich und als Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG).
Gerade das Zusammenspiel von offenkundig falscher Berechnung und bewusstem Festhalten an einem deutlich zu großen Betriebsrat gab dem Wahlfehler seine besondere Schwere. Die Wahl wäre daher nicht nur anfechtbar, sondern nichtig gewesen. Da sich der Fehler im bereits fortgeschrittenen Wahlverfahren nicht mehr korrigieren ließ, musste die Wahl abgebrochen und neu eingeleitet werden.