Betriebsratswahl

Wichtiges zur Wählerliste

Nur Beschäftigte, die in der Wählerliste stehen, können mitwählen und gewählt werden. Nicht nur deshalb ist eine fehlerfreie und vollständige Wählerliste von enormer Bedeutung. 

Zuständig für die Wählerliste ist der Wahlvorstand. Er muss alle wahlberechtigten Beschäftigten in diese Liste aufnehmen – und zwar getrennt nach Geschlechtern (männlich, weiblich, divers). Er muss in die Liste eintragen: Vorname, Nachname und Geburtsdatum, für eine mögliche Briefwahl auch die privaten Adressen der Beschäftigten.

Die nötigen Unterlagen und Personaldaten bekommt der Wahlvorstand von der Personalabteilung oder vom Arbeitgeber. Datenschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn der Wahlvorstand benötigt die Informationen (einschließlich der privaten Postadressen) zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben.

Wer kommt in die Wählerliste?

Nicht immer ist eindeutig, wer genau wahlberechtigt ist und damit in die Wählerliste gehört. Das sind selbstverständlich alle im Betrieb Beschäftigten mit einem festen Arbeitsverhältnis. Folgende Personengruppen gehören dazu:

  • Beschäftigte in Teilzeit/Altersteilzeit
  • befristet Beschäftigte (Nebenjobber, Minijobber, Aushilfs- oder Saisonarbeiter)
  • Beschäftigte im Home-Office
  • Beschäftigte mit (Langzeit-) Erkrankung, im Mutterschutz - und in Elternzeit
  • Aber auch: Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb sind

Nicht dazu gehören unter anderem:

  • Organvertreter,
  • Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder,
  • Selbstständige,
  • Freelancer, sofern keine Scheinselbstständigkeit vorliegt,
  • FSJler,
  • leitende Angestellte,
  • 1€-Kräfte und
  • Arbeitnehmer in der Freistellungsphase

Leitender Angestellter ist nur, wer selbständig Personal einstellen oder entlassen kann, also lange nicht jeder Abteilungsleiter.

Wichtig: Korrektur ist bis zum Schluss möglich

Die Wählerliste wird vom Wahlvorstand für alle zur Einsicht ausgelegt. Und zwar, sobald das Wahlverfahren eingeleitet wird. Sinn und Zweck dieser Bekanntmachung ist, dass sich alle die Wählerliste anschauen und prüfen, ob sie richtig ist und die Namen der Wähler richtig erfasst sind. Ist das nicht der Fall, muss die Wählerliste korrigiert werden.

Wichtig: Bis 2021 war eine Korrektur immer nur bis zum »Tage vor dem Beginn« der Wahl möglich. Seither können Fehler auch dann noch berichtigt werden, wenn sie erst am eigentlichen Tag der Stimmabgabe auffallen (§ 4 Abs. 3 S. 2 Wahlordnung).

Dass eine Korrektur bis zum Tag der Stimmabgabe möglich ist, kann vor allem für kurzfristig neu eingestellte Leiharbeitnehmer von Bedeutung sein. Diese dürfen mitwählen, wenn am Tag der Stimmabgabe klar ist, dass sie mindestens drei Monate im Betrieb tätig sein werden.

Anfechtbarkeit der Wahl wegen fehlerhafter Wählerliste

Dann gibt es seit 2021 noch eine weitere wichtige Änderung für die Wählerliste, die aber bereits das Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebracht hat. Diese betrifft die Anfechtbarkeit der Wahl: Beschäftigte können die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste nur anfechten, wenn sie zuvor Einspruch eingelegt hatten (§ 19 Abs. 3 BetrVG).

Arbeitgeber hingegen dürfen nach aktueller Rechtslage nicht anfechten, wenn die Unrichtigkeit der Wählerliste auf ihren eigenen Angaben beruht.

© bund-verlag.de (jb)

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