Rechtsprechung

Betriebsrat: Krankheit kann One-Man-Show beenden

Kann das einzige Betriebsratsmitglied sein Amt krankheitsbedingt nicht vollständig ausüben und dauerhaft nicht in den Betrieb kommen, ist der Betriebsrat funktionsunfähig. Einem von ihm gestellten Antrag fehlt folglich das Rechtsschutzbedürfnis. 

Das war der Fall

In einem Unternehmen mit rund 318 Beschäftigten bestand der Betriebsrat nach einer Neuwahl nur aus einem Mitglied und einem Ersatzmitglied. Der Betriebsrat hatte mehreren Eingruppierungen widersprochen und strebte ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren an.

Während des Verfahrens schied das bisherige Betriebsratsmitglied altersbedingt aus. Das einzige Ersatzmitglied rückte nach, der Beschäftigte war jedoch nach einem Herzinfarkt länger arbeitsunfähig erkrankt und nicht im Betrieb. Die Kommunikation mit der Arbeitgeberin lief weitgehend über den Verfahrensbevollmächtigten. Nach Auffassung des Betriebsrats konnte das Mitglied dennoch Informationen entgegennehmen, Sachverhalte bewerten und Entscheidungen treffen.

Das sagt das Gericht

Das LAG Niedersachsen wies die Anträge des Betriebsrats als unzulässig zurück. Der einköpfige Betriebsrat sei nicht mehr funktionsfähig. Ist das einzige Mitglied an der Amtsausübung gehindert und steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, besteht der Betriebsrat zwar formal weiter, kann seine Aufgaben aber nicht wahrnehmen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass auch das Betriebsratsamt nicht ausgeübt werden kann. Entscheidend sind die konkreten Einschränkungen. Hier konnte das Mitglied wesentliche Aufgaben nicht wahrnehmen: Sprechstunden, vertrauliche Gespräche mit Beschäftigten und auch Betriebsbegehungen waren nicht möglich. Auch die Kommunikation ausschließlich über einen Rechtsanwalt ersetze den unmittelbaren Austausch nicht.

Eine bloße „Teil-Amtsfähigkeit“ reiche nicht aus. Gerade bei einem aus einer Person bestehenden Betriebsrat sei die Anwesenheit im Betrieb unerlässlich, so das LAG.

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Kein Rechtsschutzbedürfnis

Damit fehlte dem Antrag des Betriebsrats das Rechtsschutzbedürfnis. Er wollte erreichen, dass die Arbeitgeberin nach seinen Zustimmungsverweigerungen Zustimmungsersetzungsverfahren einleitet (§ 99 Abs. 4 BetrVG), was jedoch einen funktionsfähigen Betriebsrat voraussetzt. Ist das nicht der Fall, bestehe für die verlangte gerichtliche Klärung kein berechtigtes Interesse.

Auch eine mögliche Behinderung der Betriebsratsarbeit änderte daran nichts. Dass die Arbeitgeberin das Betriebsrats-Notebook (an den Erkrankten) nicht herausgegeben hatte, sei ebenfalls unerheblich: Elektronische Kommunikation hätte die fehlende Anwesenheit und persönliche Erreichbarkeit im Betrieb nicht ersetzt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG Niedersachsen die Rechtsbeschwerde zugelassen. Sie ist beim BAG unter Az.: 1 ABR 13/26 anhängig.

Quelle

Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss vom  21.5.2026
Az.: 3 TaBV 118/25

Autorin des Artikels

Bettina Frowein

Die Juristin Bettina Frowein schreibt seit mehr als 20 Jahren über arbeitsrechtliche Themen. Vorwiegend befasst sie sich dabei mit Rechtsprechung, Betriebsratsarbeit und Datenschutz. Seit knapp drei Jahren ist sie als freiberufliche Fachjournalistin tätig.

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