Preisträger Bronze 2024

Konzernbetriebsrat der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH

► Projekt: Betriebsübergreifende Arbeitsplatzsicherheit bei (freiwilligen) Veränderungen für die Beschäftigten des LVB-Konzerns

Leipziger_Verkehrsbetriebe_Bronze

Daten zum Projekt

  • Projekt: Betriebsübergreifende Arbeitsplatzsicherheit bei (freiwilligen) Veränderungen für die Beschäftigten des LVB-Konzerns
  • Bewerber*in: Konzernbetriebsrat der Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH
  • Beschäftigtenzahl: Mehr als 1000
  • Branche: Mobilität
  • Gewerkschaft: ver.di

Stichworte zum Projekt

  • KBR stellte einheitliche soziale Bedingungen bei freiwilligen Veränderungen in der LVB-Gruppe in den Vordergrund
  • Das Gremium entwickelte und vereinbarte dazu verschiedene Maßnahmen
  • Dazu zählen u.a. das „Führen auf Probe“, Regelungen zur Abordnung und Stellenbesetzung, die Möglichkeit zur Erprobung ohne erneute Probezeit und die  Einführung einer Betriebsrätevollkonferenz
     

Motiv

Der LVB-Konzernbetriebsrat setzt sich seit der Bildung von Tochterunternehmen in den 1990er und 2000er Jahren – dazu zählen LAB (Leipziger Ausbildungsbetriebe), IFTEC GmbH (u.a. Schienenfahrzeuge und Gleisinfrastruktur), LeoBus (Busfahrer), LSVB (Straßenbahnfahrer), LTB (Fahrzeugmanagement), LSB (Dienstleistungen wie Reinigung und Fahrausweisprüfung) – für einheitliche soziale Bedingungen in der LVB-Gruppe ein.

Vorgehen

Dazu gehören auch die Weiterentwicklung bzw. Weiterbeschäftigung von Kolleg:innen über die Grenzen der einzelnen Unternehmen innerhalb der LVB-Gruppe. Der Betriebsrat  entwickelte und vereinbarte dazu verschiedene Maßnahmen.

Ergebnisse

  • 1. Schritt –  Das „Führen auf Probe“ beinhaltet, dass mit Arbeitnehmer:innen, denen beispielsweise Führungspositionen mit Personalverantwortung übertragen werden, zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. „Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält der Arbeitnehmer eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.“
  • 2. Schritt – Mit der Konzernbetriebsvereinbarung  „Abordnung und Stellenbesetzung“ ist es nun z.B. möglich, kurzfristig eine andere Tätigkeit zu übernehmen, wenn eine Beschäftigte / ein Beschäftigter fahrdienst- oder arbeitsplatzuntauglich, aber nicht arbeitsunfähig ist und /oder sich auf einen anderen Arbeitsplatz testen will, ohne dass es gleich zum Arbeitsplatzwechsel und damit ggf. zum Wechsel des „formalen“ Arbeitgebers kommt.
  • 3. Schritt – Eine konzernweite Regelung zur Stellenbesetzung ermöglicht eine Erprobung statt einer erneuten Probezeit.
  • 4. Schritt – Mit dem Instrument der „Betriebsrätevollkonferenz“ führt der KBR eine neue Form der betrieblichen Mitbestimmung ohne Einschränkung der Rechte der örtlichen Betriebsräte in den Betriebsalltag ein.