So nahm die Klage ihren Lauf vom Landgericht Darmstadt über das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, zum Bundesgerichtshof (BGH), zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und wieder über den BGH (Az.: VI ZR 97/22, Urteil vom 23. Juni 2026) zurück zum OLG Frankfurt. Die ersten Instanzen hatten sehr unterschiedlich geurteilt, doch mit den höchstrichterlichen Ausführungen des EuGH und des BGH besteht nun zumindest juristisch Klarheit.
Erstens handelt es sich um einen Verstoß gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), so der BGH. Die Bank habe durch die Übermittlung der Nachricht personenbezogene Daten des Klägers einem Dritten offenbart. Noch wichtiger ist in diesem Zusammenhang die Interpretation des DSGVO-Artikels 82, Abs. 1: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
Das OLG Frankfurt hatte einen solchen Anspruch verneint, weil der Kläger nicht habe nachweisen können, dass ihm ein konkreter Schaden entstanden sei. Selbst die von ihm empfundene „Schmach“ sei nicht als immaterieller Schaden zu bewerten. Schließlich habe er nicht angegeben, welches Gehalt er selbst verlangt hatte. Somit sei auch unklar, ob die angebotene Summe mit einer Diskreditierung verbunden gewesen war. Will heißen: 80.000 statt 85.000 Euro ist etwas anderes als 80.000 statt 160.000 Euro.