Digitaler Flurfunk kann teuer werden
Wer die Gesundheitsdaten eines Kollegen in einer Chatgruppe teilt, muss mit einer Schadenersatzforderung rechnen – wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt.
Wer die Gesundheitsdaten eines Kollegen in einer Chatgruppe teilt, muss mit einer Schadenersatzforderung rechnen – wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt.

In einer WhatsApp-Chatgruppe mehrerer Klinikärzte, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden, teilte eine Teilnehmerin die Gesundheitsdaten und Untersuchungsergebnisse eines Kollegen und Gruppenmitglieds, der sich krank gemeldet hatte. Sie äußerte im Chat die Vermutung, der Arzt sei nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen“.
Der Mediziner verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg gab der Klage größtenteils statt. Die Ärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben.
Das Gericht sah auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr, obwohl der Kläger inzwischen nicht mehr in der Klinik beschäftigt war. Die beklagte Ärztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein für ihr Fehlverhalten erkennen lassen.
Weil sie die Diagnosen geteilt und den Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen hatte, muss die Ärztin einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 EUR zahlen.
Das Gericht hat die Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln zugelassen.
© bund-verlag.de (ck)
ArbG Siegburg
Az.: 1 Ca 1741/25
Pressemitteilung des ArbG Siegburg vom 13.7.2026