Das LAG Bremen erklärte sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Die persönliche rassistische Beleidigung des Kollegen sei durch die Beweisaufnahme nicht eindeutig belegt worden.
Das Gericht hielt es für ebenso möglich, dass der Kollege lediglich Teile der im Gespräch verwendeten Begriffe „Negerkuss“ oder „Negerkussbrötchen“ gehört und missverstanden hatte. Deshalb fehlte es an erwiesenen Tatsachen, die eine Verdachtskündigung aus diesem Grund gerechtfertigt hätte.
Anders bewertete das Gericht die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“. Sie verletzte die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Zwar kann eine solche Äußerung im öffentlichen politischen Meinungskampf grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst sein (Art. 5 Abs. 1 GG). Im Arbeitsverhältnis wird dieses Grundrecht jedoch durch die Pflicht begrenzt, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Kollegen und Kolleginnen Rücksicht zu nehmen.
Hinzu kommt die Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigte vor Benachteiligung und Diskriminierung zu schützen (§§ 1, 3 AGG). Diese Grundsätze waren im Betrieb zusätzlich durch eine Konzernbetriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen und diskriminierungsfreien Verhalten konkretisiert. Die Parole verstieß daher auch gegen die dort festgelegten Verhaltensregeln und war geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu beeinträchtigen.
Dennoch hielt das Gericht die Kündigungen für unverhältnismäßig. Zwar wog die Pflichtverletzung erheblich. Da es sich aber um ein steuerbares Verhalten handelte und der Arbeitnehmer über mehr als 30 Jahre beanstandungsfrei in dem Unternehmen beschäftigt war, hätte der Arbeitgeber zunächst eine einschlägige Abmahnung aussprechen müssen. Erst wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten im Anschluss wiederhole, komme regelmäßig eine Kündigung in Betracht.
Auf diese Weise unterstreicht die Entscheidung den hohen Stellenwert des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausreicht.