Rechtsprechung

Rassismus im Betrieb: Kündigung war unwirksam

Am Arbeitsplatz die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ zu rufen, kann eine erhebliche Pflichtverletzung sein. Aber wenn sie sich nicht wiederholt, ist vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich.

Das war der Fall

Ein seit 1991 beschäftigter Kfz-Mechaniker arbeitete in der Dauernachtschicht eines Automobilwerks. In dem Werk waren Beschäftigte aus rund 40 Staaten tätig. Eine Konzernbetriebsvereinbarung verpflichtete alle Beschäftigten zu einem partnerschaftlichen, respektvollen und diskriminierungsfreien Umgang miteinander.

Kurz vor Schichtende unterhielt sich der Arbeitnehmer mit einem Kollegen über den Wandel der Sprache und darüber, dass bestimmte Begriffe heute als diskriminierend gelten. Dabei fielen unter anderem die Bezeichnungen „Zigeunerschnitzel“, „Mohrenkopf“, „Uncle Ben’s Reis“, „Negerkuss“ und „Negerkussbrötchen“. Anschließend rief der Arbeitnehmer laut und für mehrere Kollegen hörbar: „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus.“

Ein Kollege mit ausländischer Herkunft behauptete außerdem, der Arbeitnehmer habe ihn angesehen, ausgelacht und als „Neger“ beziehungsweise „Nigger“ bezeichnet. Der Arbeitgeber wertete die Vorfälle als schwerwiegende Pflichtverletzung und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich (§ 626 BGB; § 1 KSchG).

Das sagt das Gericht

Das LAG Bremen erklärte sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Die persönliche rassistische Beleidigung des Kollegen sei durch die Beweisaufnahme nicht eindeutig belegt worden. 

Das Gericht hielt es für ebenso möglich, dass der Kollege lediglich Teile der im Gespräch verwendeten Begriffe „Negerkuss“ oder „Negerkussbrötchen“ gehört und missverstanden hatte. Deshalb fehlte es an erwiesenen Tatsachen, die eine Verdachtskündigung aus diesem Grund gerechtfertigt hätte.

Anders bewertete das Gericht die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“. Sie verletzte die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Zwar kann eine solche Äußerung im öffentlichen politischen Meinungskampf grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst sein (Art. 5 Abs. 1 GG). Im Arbeitsverhältnis wird dieses Grundrecht jedoch durch die Pflicht begrenzt, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Kollegen und Kolleginnen Rücksicht zu nehmen. 

Hinzu kommt die Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigte vor Benachteiligung und Diskriminierung zu schützen (§§ 1, 3 AGG). Diese Grundsätze waren im Betrieb zusätzlich durch eine Konzernbetriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen und diskriminierungsfreien Verhalten konkretisiert. Die Parole verstieß daher auch gegen die dort festgelegten Verhaltensregeln und war geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu beeinträchtigen.

Dennoch hielt das Gericht die Kündigungen für unverhältnismäßig. Zwar wog die Pflichtverletzung erheblich. Da es sich aber um ein steuerbares Verhalten handelte und der Arbeitnehmer über mehr als 30 Jahre beanstandungsfrei in dem Unternehmen beschäftigt war, hätte der Arbeitgeber zunächst eine einschlägige Abmahnung aussprechen müssen. Erst wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten im Anschluss wiederhole, komme regelmäßig eine Kündigung in Betracht. 

Auf diese Weise unterstreicht die Entscheidung den hohen Stellenwert des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausreicht.

Quelle

LAG Bremen 9.12.2025 – 1 SLa 7/25

AiB Audio