Das LAG Düsseldorf hat die Einsetzung der Einigungsstelle auf Ebene des GBR für richtig gehalten und die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
Mobile Arbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass Beschäftigte ihre geschuldete Arbeitsleistung unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte erbringen. In diesem Fall besteht eine sog. Teilmitbestimmung: Der Arbeitgeber entscheidet über die Frage, ob überhaupt mobile Arbeit eingeführt und in welchem Umfang diese praktiziert wird. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der mobilen Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht betrifft insbesondere Fragen wie Mindestpräsenzzeiten, feste Präsenztage, Ausnahmeregelungen sowie die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung und Überwachung.
Eine Einigungsstelle ist nur dann unzulässig, wenn ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist, also bei fachkundiger Prüfung sofort erkennbar kein Mitbestimmungsrecht besteht (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Dies war hier nicht der Fall, da die genannten Regelungsbereiche der mobilen Arbeit zumindest potenziell mitbestimmungspflichtig sind.
Auch die Zuständigkeit des GBR wurde bejaht. Da der Arbeitgeber die mobile Arbeit unternehmensweit einheitlich geregelt hat, handelt es sich um eine Angelegenheit, die sinnvoll nur einheitlich geregelt werden kann, sodass der GBR zuständig ist (§ 50 Abs. 1 BetrVG).