Homeoffice

Teilmitbestimmung bei mobiler Arbeit – was Betriebsräte wissen müssen

Da mobile Arbeit nur teilweise der Mitbestimmung unterliegt und grundsätzlich vom Arbeitgeber entschieden werden kann, ob mobil gearbeitet wird, darf dieser im Zweifel auch festlegen, welches Betriebsratsgremium zuständig ist.

Das war der Fall

Ein Unternehmen der Gaming-Branche mit drei Standorten hatte bereits vor der Gründung von Betriebsräten unternehmensweit einheitliche Regelungen zur mobilen Arbeit eingeführt und mit vielen Beschäftigten individuelle Homeoffice-Vereinbarungen abgeschlossen. Erst später wurden an allen Standorten Betriebsräte sowie ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet. Als die Arbeitgeberin die bestehenden Regelungen zur mobilen Arbeit ändern wollte, vertrat der GBR die Auffassung, nicht zuständig zu sein. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin eine Einigungsstelle beim Gesamtbetriebsrat ein. Dagegen wendete sich dieser.  

Das sagt das Gericht

Das LAG Düsseldorf hat die Einsetzung der Einigungsstelle auf Ebene des GBR für richtig gehalten und die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. 

Mobile Arbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass Beschäftigte ihre geschuldete Arbeitsleistung unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte erbringen. In diesem Fall besteht eine sog. Teilmitbestimmung: Der Arbeitgeber entscheidet über die Frage, ob überhaupt mobile Arbeit eingeführt und in welchem Umfang diese praktiziert wird. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der mobilen Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht betrifft insbesondere Fragen wie Mindestpräsenzzeiten, feste Präsenztage, Ausnahmeregelungen sowie die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung und Überwachung.  

Eine Einigungsstelle ist nur dann unzulässig, wenn ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist, also bei fachkundiger Prüfung sofort erkennbar kein Mitbestimmungsrecht besteht (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Dies war hier nicht der Fall, da die genannten Regelungsbereiche der mobilen Arbeit zumindest potenziell mitbestimmungspflichtig sind. 

Auch die Zuständigkeit des GBR wurde bejaht. Da der Arbeitgeber die mobile Arbeit unternehmensweit einheitlich geregelt hat, handelt es sich um eine Angelegenheit, die sinnvoll nur einheitlich geregelt werden kann, sodass der GBR zuständig ist (§ 50 Abs. 1 BetrVG). 

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf verdeutlicht, wie die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit – hier bezeichnet als „Teilmitbestimmung“ – zu verstehen ist. Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich allein darüber, ob überhaupt mobile Arbeit eingeführt wird und in welchem Umfang sie durchgeführt wird. 

Der Betriebsrat hat hingegen Mitbestimmungsrechte vor allem bei der konkreten Ausgestaltung, etwa bei Arbeitszeitfragen, bei der Frage der Erreichbarkeit der Beschäftigten im Homeoffice oder bei allen Fragen des Gesundheitsschutzes bei mobiler Arbeit. Diese Aufteilung begrenzt den Einfluss des Betriebsrats von vornherein. 

Für die Praxis besonders wichtig ist daher die Erkenntnis, dass es wenig bringt, sich ausschließlich auf die Frage der Zuständigkeit zu konzentrieren. Selbst wenn ein örtlicher Betriebsrat seine Zuständigkeit reklamiert, kann dies ins Leere laufen – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bereits zuvor unternehmensweit einheitliche Regelungen geschaffen hat. In solchen Fällen spricht viel für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Der Arbeitgeber kann sich bei Änderungen auch gezielt an diese Ebene wenden. Neu gegründete örtliche Betriebsräte haben hier keinen automatischen Vorrang. 

 

Quelle

LAG Düsseldorf 
Beschluss vom 21.1.2026 
Az.: 12 TaBV 66/25 

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