Rechtsprechung

Ein Betriebsübergang macht noch keine Betriebsänderung

Bei einem Wechsel des Betriebsinhabers, bei dem keine weiteren Maßnahmen hinzukommen, ist eine Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan offensichtlich unzuständig. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden. 

Nach der Schlüsselübergabe Kann die Einigungsstelle bei Betriebsübergang oder Betriebsänderung angerufen werden?

Das war der Fall

Ein Verpackungsunternehmen verpachtete einen seiner Produktionsbetriebe an eine neu gegründete Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe. Diese führte die Produktion am selben Standort mit denselben Maschinen und Beschäftigten fort. Wenige Monate später geriet sie in Insolvenz.

Der Betriebsrat vermutete, die neue Gesellschaft sei von Anfang an wirtschaftlich nicht lebensfähig gewesen und der Betriebsübergang habe letztlich der Stilllegung gedient. Er verlangte deshalb eine Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan. Das Arbeitsgericht hatte ihm zunächst Recht gegeben.

Das sagt das Gericht

Das LAG Niedersachsen lehnte die Einsetzung der Einigungsstelle dagegen ab. Voraussetzung wäre eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gewesen. Deshalb prüfte das LAG, ob bereits die Übertragung des Betriebs auf die neu gegründete Gesellschaft oder andere damit verbundene Maßnahmen eine Betriebsänderung darstellten.

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Das hat das LAG geprüft

Ergebnis: Einigungsstelle unzuständig

Damit fehlte eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, die dem bisherigen Arbeitgeber zugerechnet werden konnte. Die Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan war deshalb offensichtlich unzuständig. Ob die spätere Stilllegung im Insolvenzverfahren eine eigene Betriebsänderung darstellt, musste das Gericht nicht entscheiden.

Quelle

LAG Niedersachsen
Beschluss vom 29.4.2026
Az.: 8 TaBV 23/26 

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