Romeo und Julia, Siegfried und Roy, Bernard und Bianca: Liebe kann so romantisch sein. Da wollen einem Begriffsungetüme wie Mindestehedauerklausel oder Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gar nicht so leicht über die Lippen kommen. Gut, dass Richter*innen Gefühle von Vorschriften zu trennen wissen. Wie bei der Ehefrau, die sich bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) durchklagen musste, um ihre Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. Der Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns wollte nur in Fällen zahlen, in denen die Ehe vor dem 60. Geburtstag der Beschäftigten geschlossen wurde und mindestens fünf Jahre Bestand hatte.
Da erfährt eine Person also das Glück der späten Liebe und wird dafür bestraft? Zieht man die rosarote Brille ab, sieht man: Ganz so einfach ist es nicht. Denn es soll, so behaupten böse Zungen, auch sogenannte Versorgungsehen geben. Ihre Grundlage ist selten oder zumindest nicht nur Zuneigung, sondern wirtschaftliches Kalkül. Ehepartner*innen spekulieren mitunter darauf, dass die Ehe, in höherem Alter oder mit großem Altersunterschied geschlossen, nicht lange währt, bevor eine der beiden Personen das Zeitliche segnet. Hinterbliebene würden dann trotzdem viele Jahre lang Versorgungsleistungen des früheren Arbeitgebers des oder der Verstorbenen erhalten.
So ist es nicht verwunderlich, dass das Thema ein Dauerbrenner an deutschen Gerichten ist. Auf der einen Seite stehen Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden gut versorgt wissen, aber keine horrenden Zahlungsverpflichtungen zugunsten Dritter eingehen wollen. Auf der anderen Seite stehen Arbeitnehmer*innen, die ihre Familie absichern wollen für den Fall, dass ihnen etwas passiert. Doch wo hört Kalkül auf und wo fängt Liebe an? Oder andersherum? Und wie will man das eine vom anderen abgrenzen? Hier kommt die laufende Rechtsprechung ins Spiel.