Der Zweifelsfall

Wohl und Wehe der Spätehe

Wer heiratet, will sein Ein und Alles auch im Falle des eigenen Todes gut abgesichert wissen. Arbeitgeber knüpfen ihre Versorgungsleistungen für Hinterbliebene jedoch meist an Bedingungen. Nicht alle davon sind gerichtsfest.

Romeo und Julia, Siegfried und Roy, Bernard und Bianca: Liebe kann so romantisch sein. Da wollen einem Begriffsungetüme wie Mindestehedauerklausel oder Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gar nicht so leicht über die Lippen kommen. Gut, dass Richter*innen Gefühle von Vorschriften zu trennen wissen. Wie bei der Ehefrau, die sich bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) durchklagen musste, um ihre Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. Der Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns wollte nur in Fällen zahlen, in denen die Ehe vor dem 60. Geburtstag der Beschäftigten geschlossen wurde und mindestens fünf Jahre Bestand hatte.

Da erfährt eine Person also das Glück der späten Liebe und wird dafür bestraft? Zieht man die rosarote Brille ab, sieht man: Ganz so einfach ist es nicht. Denn es soll, so behaupten böse Zungen, auch sogenannte Versorgungsehen geben. Ihre Grundlage ist selten oder zumindest nicht nur Zuneigung, sondern wirtschaftliches Kalkül. Ehepartner*innen spekulieren mitunter darauf, dass die Ehe, in höherem Alter oder mit großem Altersunterschied geschlossen, nicht lange währt, bevor eine der beiden Personen das Zeitliche segnet. Hinterbliebene würden dann trotzdem viele Jahre lang Versorgungsleistungen des früheren Arbeitgebers des oder der Verstorbenen erhalten.

So ist es nicht verwunderlich, dass das Thema ein Dauerbrenner an deutschen Gerichten ist. Auf der einen Seite stehen Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden gut versorgt wissen, aber keine horrenden Zahlungsverpflichtungen zugunsten Dritter eingehen wollen. Auf der anderen Seite stehen Arbeitnehmer*innen, die ihre Familie absichern wollen für den Fall, dass ihnen etwas passiert. Doch wo hört Kalkül auf und wo fängt Liebe an? Oder andersherum? Und wie will man das eine vom anderen abgrenzen? Hier kommt die laufende Rechtsprechung ins Spiel.

Liebe kennt kein Alter

Im aktuellen Fall (Urteil des BAG vom 10. März 2026, Az.: 3 AZR 107/25) ging es um einen 1946 geborenen Mann und eine 1960 geborene Frau. Die beiden lebten zwar schon seit 2003 zusammen, doch nahmen sie das Sprichwort „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ genau und heirateten erst im Januar 2022. Der Mann bezog seit 2004 eine Betriebsrente und verstarb 2023. Die Versorgungsregelung des Unternehmens, die über eine Unterstützungskasse abgewickelt wurde, sah die Zahlung einer Witwen-/Witwerrente für überlebende Ehegatten vor, enthielt jedoch Einschränkungen. Beide waren gegeben: Die Ehe wurde erst nach dem 60. Lebensjahr des ehemaligen Mitarbeiters geschlossen und bestand zum Zeitpunkt seines Ablebens noch keine fünf Jahre.

Die Witwe klagte: Die erste Klausel sei altersdiskriminierend und daher nach dem AGG unwirksam, die zweite benachteilige das Ehepaar unangemessen. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage keinen Erfolg, vor dem BAG schon. Die Richter*innen erkannten eine Diskriminierung wegen des Alters: Mitarbeiter*innen, die erst mit 60 Jahren oder später heiraten, würden ungünstiger behandelt als Mitarbeiter*innen, die vorher den Bund fürs Leben schließen. Ausnahmen können zwar laut AGG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein – etwa die Begrenzung der mit einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken. Sie müssen aber angemessen sein.

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Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Hinterbliebenenversorgung für Ehen ausgeschlossen wird, die erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen werden. Die vorliegende Regelung ging dem Gericht indes zu weit, weil die gewählte Altersgrenze nicht an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip wie das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Vielmehr erscheint die Altersgrenze von 60 Jahren willkürlich gewählt.

Ein Blick auf weitere Urteile festigt das Bild. Und zeigt einen gewissen Wandel in der Rechtsprechung. So hielt das BAG 1987 noch eine Versorgungsordnung für rechtswirksam, die eine Hinterbliebenenversorgung erst nach zwei Jahren Ehe gewährte (Urteil vom 11. August 1987, Az.: 3 AZR 6/86). Zehn Jahre sind dagegen auf jeden Fall zu viel (Urteil des BAG vom 19. Februar 2019, Az.: 3 AZR 150/18). Mittlerweile orientieren sich die Gerichte an einer seit 2002 geltenden Regelung für die gesetzliche Witwenrente. Demnach zahlt die Deutsche Rentenversicherung die gesetzliche Witwenrente nur noch, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hatte. Ansonsten wird zunächst eine Versorgungsehe unterstellt, was aber widerlegt werden kann.

Besser früher an später denken

Arbeitnehmer*innen, die sich mit der Altersversorgung für sich und ihre Ehepartner*innen auseinandersetzen, sollten eine weitere ausgesprochen unromantisch klingende Klausel kennen: die Altersabstandsklausel. Auch sie soll reine Versorgungsehen verhindern. Nämlich in den Fällen, in denen eine der beiden Personen wesentlich jünger ist als die andere. Ob Klischee oder nicht: Auch in solchen Situationen ist der Verdacht, Liebe sei hier nicht alles, manchmal schwer von der eheberingten Hand zu weisen.

Unter bestimmten Umständen schauen Richter*innen also genauer hin. Wie etwa bei einer Versorgungsregelung, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn der oder die Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger ist als der oder die versorgungsberechtigte Arbeitnehmer*in. Das BAG sah darin keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters (Urteil vom 20. Februar 2018, Az.: 3 AZR 43/17).

Etwas kniffliger war der Fall einer Versorgungsregelung, die Leistungen für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr Altersunterschied um 5 Prozent kürzte. Obwohl die Ehe im konkreten Fall von 1966 bis zum Tod des Ehemanns im Jahr 2014 hielt, griff die Klausel, denn die Ehefrau war 15 Jahre jünger. Das BAG sah die Kürzung als gerechtfertigt an: „Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.“ (Urteil vom 11. Dezember 2018, Az.: 3 AZR 400/17) Dem ist nichts hinzuzufügen. Außer vielleicht: Drum prüfe die Regelungen, wer sich ewig bindet.

Autor des Artikels

Autorenbild David Schahinian

David Schahinian

Der freie Journalist David Schahinian arbeitet seit 2010 für Tageszeitungen, Fachverlage, Verbände und Unternehmen. Er berichtet vorwiegend über Technik- und Personalthemen sowie über Betriebsratsarbeit und Arbeitsrecht.

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