Entlastungsprämie kommt vorerst nicht
Der Bundesrat hat der vom Bundestag beschlossenen Entlastungsprämie überraschend nicht zugestimmt. Die Kosten zur Finanzierung des Vorhabens seien ungerecht verteilt, so die Länderkammer.
Der Bundesrat hat der vom Bundestag beschlossenen Entlastungsprämie überraschend nicht zugestimmt. Die Kosten zur Finanzierung des Vorhabens seien ungerecht verteilt, so die Länderkammer.

Der Bundesrat hat das Projekt Entlastungsprämie vorerst gestoppt. Nachdem der Bundestag den entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen hatte, verweigerte die Länderkammer ihre Zustimmung.
Arbeitgeber sollten laut Entwurf die Möglichkeit erhalten, ihren Mitarbeiterinnen únd Mitarbeitern eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro zu zahlen. Im Einzelnen hätten Voll- und Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende profitieren können. Nicht anspruchsberechtigt wären freie Mitarbeiter*innen und Solo-Selbstständige gewesen.
Grund für die Ablehnung ist ein Streit um die Kosten, die durch die Steuermindereinnahmen entstehen würden. Zwei Drittel der geschätzt 2,8 Milliarden Euro hätten die Länder und den Kommunen tragen müssen, wie diese kritisierten. Zunächst unbeantwortet blieb die Frage, ob die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen wird – und die Prämie vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt kommt.
Beschäftigtenvertretungen sollten die weitere Entwicklung auf jeden Fall verfolgen. Grundsätzlich sind in Unternehmen mit Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung dessen Mitbestimmungsrechte zu beachten. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Entlastungsprämie gezahlt wird, ist zwar grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungspflichtig ist allerdings die Frage, nach welchen Kriterien die Prämie im Betrieb verteilt wird, wie man etwa bei der Kanzlei Kliemt betont.
So gilt für Arbeitgeber der durch Rechtsprechung des BAG entwickelte, in § 242 BGB verwurzelte und durch das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG ergänzte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Differenzierungen in der Entgeltgestaltung nach unterschiedlichen Mitarbeitergruppen müssen demnach sachlich begründet sein. Hierarchielevel oder Umsatzbeiträge von Mitarbeiter*innen sind laut Kliemt in der Regel keine solchen Sachgründe.