Rechtsprechung

Offene Hotelrechnung: Arbeit­geber muss Schaden nachweisen

Das LAG Rheinland-Pfalz stellt klar: Eine Pflichtverletzung allein begründet noch keinen Schadensersatzanspruch. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Schaden tatsächlich auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.

Das war der Fall

Ein Hotelunternehmen verlange von seinem ehemaligen Hoteldirektor mehr als 21.000 € Schadensersatz. Ursache dafür sei eine exklusive Veranstaltung im August 2023 gewesen, für die der Direktor mit einem Kunden eine Ratenzahlung über rund 60.000 € vereinbart hatte.

Nach Angaben des Hoteleigentümers habe der Angestellte dabei gegen interne Vorgaben verstoßen. So habe er keine ordnungsgemäße Rechnung erstellt, sondern lediglich eine sogenannte „Info-Rechnung“ im Buchungssystem der Rezeption gespeichert. Zudem habe er dem genannten Kunden mehrfach Zahlungsaufschübe gewährt und die noch offene Forderung nicht ordnungsgemäß an die Buchhaltung weitergeleitet. Nachdem der Kunde in die Insolvenz gegangen sei, seien noch rund 24.000 € zu zahlen geblieben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden sei zurzeit noch nicht abgeschlossen.

Der Arbeitgeber macht den Beschäftigten für den entstandenen Schaden persönlich verantwortlich. Dieser habe mit seinem Verhalten seine Vermögensbetreuungspflicht bedingt vorsätzlich verletzt, wodurch der Zahlungsausfall entstanden sei. Der Angestellte habe laut Arbeitgeber gegen eine besprochene Dienstanweisung verstoßen, indem ihm mangels Informationen keine Creditreform-Abfrage möglich gewesen sei. Laut Kläger hätte damit der Schaden verhindert werden können.

Der Hoteldirektor wies die Vorwürfe zurück. Er argumentierte, dass die Veranstaltung dem Hotel bekannt gewesen sei sowie die Zahlungsmodalitäten, die jederzeit einsehbar gewesen seien. Er habe zudem keine Kenntnisse über die genannte Dienstanweisung gehabt und daher auch nicht fahrlässig gehandelt und schließe demnach eine Arbeitnehmerhaftung aus. Der Arbeitnehmer ist zudem der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen innerbetrieblichen Schadensausgleich nicht vorliegen würden. Zudem mache er den Anspruch auf die Auszahlung seines Oktobergehalts geltend, den der Arbeitgeber wegen der behaupteten Schadensersatzforderung einbehalten hatte.

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Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht hat sowohl die Klage als auch deren Berufung in der Sache zurückgewiesen. Arbeitnehmer haften für Schäden ihres Arbeitgebers nicht automatisch, selbst wenn ihnen Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, ihm dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist und gerade diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat.

Zwar stellte das Gericht fest, dass der Beschäftigte seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte, indem er nach der Veranstaltung zunächst keine reguläre Rechnung im System erfasste. Für eine Haftung des Arbeitnehmers genügte dieser Pflichtverstoß jedoch nicht. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung hätte der Arbeitgeber nachweisen müssen, dass der spätere Forderungsausfall gerade auf das Verhalten des Hoteldirektors zurückzuführen war. Dies gelang ihm nach Auffassung des Gerichts nicht. Es ließ sich nicht genau feststellen, ob eine frühere Rechnungsstellung oder ein schnelleres Inkassoverfahren zu einer vollständigen oder höheren Zahlung geführt hätte. Zudem betonte das Gericht noch einmal, dass im Arbeitsverhältnis die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Verschulden und die Schadensursache beim Arbeitgeber liege. Selbst bei grober Fahrlässigkeit ist eine volle Haftung des Arbeitnehmers nicht selbstverständlich. Eine uneingeschränkte Haftung kommt grundsätzlich nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung in Betracht. Dafür fehlten hier ausreichende Anhaltspunkte.

Infolgedessen hatte der Arbeitgeber hierbei keinen Anspruch auf Schadensersatz und musste dem Arbeitnehmer den restlichen Lohn auszahlen.

Das Urteil verdeutlicht, dass die Arbeitnehmerhaftung enge Grenzen hat. Selbst wenn ein Arbeitnehmer gegen interne Vorgaben verstößt, haftet er nicht automatisch für einen entstandenen Schaden. Der Arbeitgeber muss vielmehr nachweisen, dass gerade diese Pflichtverletzung den konkreten Schaden verursacht hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.

Quelle

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 6. Kammer, 19.08.2026, Az.: 6 SLa 258/25

Autorin des Artikels

Aimée-Marie Stoppkotte

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