Das Landesarbeitsgericht hat sowohl die Klage als auch deren Berufung in der Sache zurückgewiesen. Arbeitnehmer haften für Schäden ihres Arbeitgebers nicht automatisch, selbst wenn ihnen Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, ihm dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist und gerade diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat.
Zwar stellte das Gericht fest, dass der Beschäftigte seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte, indem er nach der Veranstaltung zunächst keine reguläre Rechnung im System erfasste. Für eine Haftung des Arbeitnehmers genügte dieser Pflichtverstoß jedoch nicht. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung hätte der Arbeitgeber nachweisen müssen, dass der spätere Forderungsausfall gerade auf das Verhalten des Hoteldirektors zurückzuführen war. Dies gelang ihm nach Auffassung des Gerichts nicht. Es ließ sich nicht genau feststellen, ob eine frühere Rechnungsstellung oder ein schnelleres Inkassoverfahren zu einer vollständigen oder höheren Zahlung geführt hätte. Zudem betonte das Gericht noch einmal, dass im Arbeitsverhältnis die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Verschulden und die Schadensursache beim Arbeitgeber liege. Selbst bei grober Fahrlässigkeit ist eine volle Haftung des Arbeitnehmers nicht selbstverständlich. Eine uneingeschränkte Haftung kommt grundsätzlich nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung in Betracht. Dafür fehlten hier ausreichende Anhaltspunkte.
Infolgedessen hatte der Arbeitgeber hierbei keinen Anspruch auf Schadensersatz und musste dem Arbeitnehmer den restlichen Lohn auszahlen.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Arbeitnehmerhaftung enge Grenzen hat. Selbst wenn ein Arbeitnehmer gegen interne Vorgaben verstößt, haftet er nicht automatisch für einen entstandenen Schaden. Der Arbeitgeber muss vielmehr nachweisen, dass gerade diese Pflichtverletzung den konkreten Schaden verursacht hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.