Hitzeschutz: Einstellen aufs New Normal
Dieser Sommer zeigt, warum Hitzewellen als bedrohlichste Form von Extremwetter gelten. Neben Beschäftigten und Arbeitgebern müssen auch Betriebsräte die Risiken kennen – und wissen, wie man sie senkt.
Dieser Sommer zeigt, warum Hitzewellen als bedrohlichste Form von Extremwetter gelten. Neben Beschäftigten und Arbeitgebern müssen auch Betriebsräte die Risiken kennen – und wissen, wie man sie senkt.

Es sind erschütternde Zahlen: Am 9. Juli veröffentlichte das Robert-Koch-Institut Schätzungen des von ihm entwickelten Hitzemodells, wonach die Hitzewelle Ende Juni etwa 5100 Menschen in Deutschland das Leben kostete, eher mehr. Und auch wenn die meisten Opfer über 75 Jahre alt waren und Extremtemperaturen bis über 40 Grad generell vor allem älteren und kranken Menschen sowie Kindern zu schaffen machen, betreffen sie auch Millionen Beschäftigte, die im Freien oder in stark aufgeheizten Innenräumen arbeiten.
Rechtzeitige Vorkehrungen gegen Hitze sind für die Gesundheit der Beschäftigten unverzichtbar. Steigen die Temperaturen über gewisse Grenzen an, kann der Körper die zusätzliche Wärmebelastung nur noch eingeschränkt ausgleichen. Als Folge können Kreislaufprobleme, Konzentrationsstörungen oder andere gesundheitliche Beschwerden auftreten. Um dies zu vermeiden, sollten frühzeitig Maßnahmen getroffen werden, damit Arbeitnehmer*innen geschützt sind.
Dabei kann der Betriebsrat eine entscheidende Rolle spielen: Betriebsräte verfügen über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (Initiativrecht) beim Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Sie können unter anderem auf die Verfahrensgrundsätze Einfluss nehmen, nach denen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, um im Ergebnis zusätzlich geltende Maßnahmen festzulegen, die das Wohl der Beschäftigten sichern. Und sie können ihren Teil dazu beitragen, für die mit Extremtemperaturen verbundenen Risiken zu sensibilisieren.
Zunächst zum Rechtlichen: Ab Temperaturen über 26 Grad im Schatten müssen bei der Arbeit im Freien zum Beispiel (Trink-) Pausen ermöglicht werden. Seit August 2025 gibt es zum Schutz bei Arbeit im Freien eine weitere Empfehlung vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA): Im Zuge des Klimawandels mit heißen Sommertagen hat die Empfehlung hohe Relevanz (Mehr dazu in: Gute Arbeit 5/2026, Hitze bei Arbeit im Freien, ab Seite 33).
In Innenräumen sollen zusätzliche Schutzmaßnahmen ab einer Temperatur von 26 Grad umgesetzt werden; ab 30 Grad sind sie dann verpflichtend. Wird sogar die 35-Grad-Grenze überschritten, darf der Raum ohne getroffene Maßnahmen (wie zum Beispiel Schutzkleidung in Gießereien und Großbäckereien) nicht mehr genutzt werden. Die Tabelle 4 im Abschnitt 4.4 der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperaturen“ (ASR A3.5) nennt Beispiele dafür, wie konkrete Maßnahmen aussehen könnten. Diese Beispiele sind auch in den folgenden Tipps enthalten:
Diese Verhaltensempfehlungen sind nicht neu, aber sie werden wichtiger, auch am Arbeitsplatz. Der Sommer 2026 zeigt: Hitzewellen werden häufiger und intensiver, und bessere Anpassungen an den Klimawandel sind überfällig. Eines muss Beschäftigten und Betriebsräten dabei klar sein: Arbeitnehmer*innen sind auch bei Rekordtemperaturen nicht berechtigt, selbstständig hitzefrei zu nehmen. Dies wäre ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Eine Abmahnung oder sogar die Kündigung im Wiederholungsfall könnte die Rechtsfolge sein.
Hinweis: Dies ist die leicht veränderte und erweiterte Fassung eines am 11. Juni veröffentlichten Beitrags zum Thema.
Lesetipps: Dieser Beitrag liefert Daten und Erkenntnisse zur körperlichen und mentalen Reaktion des Menschen auf hohe Lufttemperaturen. Wie das Thema im Alltag der Gremienarbeit verankert sein kann, erfahrt Ihr im Interview „Mehr als heiße Luft“ mit Betriebsrat Uwe Knorr.
Bund-Verlag GmbH
www.hitzeaktionstag.de
www.arbeit-sicher-und-gesund.de