Psychische Belastungen sind seit 2013 ausdrücklich Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz, § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. Arbeitgeber müssen die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten beurteilen und dabei auch mögliche psychische Belastungen berücksichtigen. Werden Gefährdungen festgestellt, müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden.
Hierbei hat auch der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte und kann Initiativen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nach vorne bringen. Diese Rechte beziehen sich auch auf die Abstände, in denen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden, welche Erhebungsverfahren eingesetzt werden und wie die Auswertung erfolgt. Wenn der Betriebsrat konkrete Probleme erkennt, wenn zum Beispiel durch die Art der Führung Beschäftigte psychisch beeinträchtigt werden, so kann er dies explizit thematisieren. Wichtig ist dabei, dass der Prozess zu einem gemeinsamen Prozess zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wird, damit alle Perspektiven in die Gefährdungsbeurteilung einfließen.