Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitreform: Achtstundentag könnte prinzipiell bleiben

Kürzlich sind Inhalte eines Entwurfs zur Reform des Arbeitszeitgesetzes bekannt geworden. Zumindest die schlimmsten Befürchtungen von Beschäftigten und Betriebsräten würden sich demnach nicht erfüllen. Wir erläutern die wichtigsten Stichpunkte.

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Die Bundesregierung hat noch für Juni einen Reformentwurf des Arbeitszeitgesetzes angekündigt. Die nun bekannt gewordenen Inhalte eines ersten, laut manchen Medien allerdings nicht abschließenden Entwurfs gehen nicht so weit, wie von Gewerkschaften und Betriebsräten befürchtet. So bliebe der Achtstundentag grundsätzlich bestehen und die Arbeitszeiterfassung für alle würde Gesetz. 

Statt einer umfassenden Liberalisierung setzt die Bundesregierung dem Entwurf zufolge vor allem auf zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten durch Tarifverträge. Das würde heißen, dass Arbeitgeber zum Beispiel keine generelle Möglichkeit bekämen, Arbeitszeiten einseitig flexibler zu gestalten. Gleichzeitig würde die Festschreibung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden prinzipiell, nämlich im tariflichen Rahmen, erlaubt. Ob dies den Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur Flexibilisierung genügen würde oder nicht, ist umstritten. 

Die wichtigsten laut Entwurf vorgesehenen Änderungen im Überblick:

  • Wochenarbeitszeit: Der Grundsatz des § 3 ArbZG bliebe unverändert: Die werktägliche Arbeitszeit würde weiterhin acht Stunden betragen. Allerdings sollen der Vorlage nach Tarifvertragsparteien künftig vereinbaren können, statt einer täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit zugrunde zu legen. Voraussetzungen sind besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Die Wochenarbeitszeit soll auf 48 Stunden begrenzt bleiben. 
  • Arbeitszeiterfassung: Die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit soll erstmals ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz geregelt werden. Damit setzt der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs um.
  • Vertrauensarbeitszeit: Auch Beschäftigte in Vertrauensarbeitszeit sollen von der Arbeitszeiterfassung nicht ausgenommen werden. Die eigenverantwortliche Gestaltung der Arbeit und die Pflicht zur Zeiterfassung sollen künftig nebeneinander bestehen.
  • Gesundheitsschutz: Weitergehende Flexibilisierungsmöglichkeiten sollen nur zulässig sein, wenn ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vorgesehen sind.

Der nun von diversen Medien zitierte Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS) stößt bei Arbeitgeberverbänden und in Teilen der CDU auf erhebliche Kritik. Sie fordern eine deutlich weitergehende Reform, insbesondere eine generelle Umstellung von täglichen auf wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie weniger Vorgaben bei der Arbeitszeiterfassung. Das vorliegende Papier setzt stattdessen nicht nur auf tarifliche Lösungen, sondern hält auch an den grundlegenden Schutzprinzipien des Arbeitszeitrechts fest.

Dies entspräche im Wesentlichen den Positionen der Gewerkschaften. Der DGB, ver.di und die IG Metall haben sich in den vergangenen Jahren wiederholt gegen eine generelle Aufweichung des Achtstundentages ausgesprochen und betont, dass Flexibilisierung nur auf tariflicher Grundlage und unter Wahrung des Gesundheitsschutzes erfolgen dürfe. Ob sich diese Position im künftigen Arbeitszeitgesetz wiederfindet? Die Hoffnung darauf lebt. 

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