Rechtsprechung

Auswärtiger Anwalt: Betriebsrat muss Mehrkosten begründen

Beauftragt der Betriebsrat einen auswärtigen Anwalt, muss der Arbeitgeber die Mehrkosten nur übernehmen, wenn es dafür einen guten Grund gibt und vor Ort kein ebenso qualifizierter Anwalt verfügbar ist.

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Das war der Fall

Ein Betriebsrat hatte für drei arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei beauftragt, deren Sitz rund 417 Kilometer vom Betrieb entfernt lag. In den Verfahren ging es um die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Einführung eines Entlohnungssystems sowie um Auskunfts- und Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit Gehaltserhöhungen und der Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung.

Die Kanzlei verlangte neben ihren Gebühren Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder. Die Arbeitgeberin weigerte sich, diese Mehrkosten zu übernehmen. Sie verwies darauf, dass vor Ort ebenfalls auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Anwälte zur Verfügung gestanden hätten. Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsanträge ab. Dagegen legte die auswärtige Kanzlei, der der Betriebsrat seine Ansprüche abgetreten hatte, Beschwerde ein.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1.7.2026 – 3 TaBV 2/26) wies die Beschwerde zurück. Der Arbeitgeber muss nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur solche Anwaltskosten tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Stehen für die Wahrnehmung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er grundsätzlich die für den Arbeitgeber kostengünstigere wählen. Er muss dabei dieselben Maßstäbe anlegen, die er vernünftigerweise anwenden würde, wenn er die Kosten selbst tragen müsste.

Auswärtige Kanzlei ist möglich

Der Betriebsrat muss nicht stets einen Anwalt am Ort des Betriebs beauftragen. Entstehen durch eine auswärtige Kanzlei aber zusätzliche Kosten, müssen diese sachlich gerechtfertigt sein. Der Betriebsrat muss darlegen können, dass er keinen ebenso qualifizierten ortsansässigen Anwalt finden konnte, der zur Übernahme des Mandats bereit war, oder dass ihm eine solche Suche nicht möglich oder nicht zumutbar war. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Beauftragungsbeschlusses.

Örtliche Kanzlei war ebenso qualifiziert

Diese Voraussetzungen sah das LAG nicht als erfüllt an. Dem Betriebsrat stand eine ortsansässige Kanzlei zur Verfügung, die ebenfalls über betriebsverfassungsrechtliche Erfahrung verfügte. Besonders ins Gewicht fiel, dass der Betriebsrat diese Kanzlei im selben Zeitraum mit anderen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten beauftragt hatte.

Auch die besondere Erfahrung der auswärtigen Kanzlei beim Thema Entgeltsysteme rechtfertigte die Mehrkosten nicht. Nach Auffassung des LAG ging es in den Verfahren im Wesentlichen um allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Dass die Arbeitgeberin ihrerseits auswärtige Rechtsanwälte beauftragte, änderte daran nichts. 

Autorin des Artikels

Bettina Frowein

Die Juristin Bettina Frowein schreibt seit mehr als 20 Jahren über arbeitsrechtliche Themen. Vorwiegend befasst sie sich dabei mit Rechtsprechung, Betriebsratsarbeit und Datenschutz. Seit knapp drei Jahren ist sie als freiberufliche Fachjournalistin tätig.

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