Ein Betriebsrat hatte für drei arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei beauftragt, deren Sitz rund 417 Kilometer vom Betrieb entfernt lag. In den Verfahren ging es um die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Einführung eines Entlohnungssystems sowie um Auskunfts- und Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit Gehaltserhöhungen und der Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung.
Die Kanzlei verlangte neben ihren Gebühren Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder. Die Arbeitgeberin weigerte sich, diese Mehrkosten zu übernehmen. Sie verwies darauf, dass vor Ort ebenfalls auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Anwälte zur Verfügung gestanden hätten. Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsanträge ab. Dagegen legte die auswärtige Kanzlei, der der Betriebsrat seine Ansprüche abgetreten hatte, Beschwerde ein.