Der AI-Omnibus ändert die KI-Verordnung, nicht jedoch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zwar werden einzelne AI-Act-Fristen, insbesondere für Hochrisiko-KI, verschoben. Die DSGVO bleibt jedoch unverändert anwendbar und ist weiterhin bei jedem Einsatz von KI zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten.
Allerdings trifft auch der Der KI-Omnibus eine für den Datenschutz relevante Änderung. Diese findet sich nicht in der DSGVO, sondern in der in der KI-Verordnung selbst: In die KI-VO wurde ein neuer Artikel 4a KI-VO eingefügt. Dieser erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung, Überwachung und Korrektur von Verzerrungen (Bias) in KI-Modellen und KI-Systemen.
Bereits die ursprüngliche KI-Verordnung regelt in Artikel 10 Abs. 5 KI-VO eine eng begrenzte Möglichkeit für Anbieter von Hochrisiko-KI, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen in Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen unbedingt erforderlich war. Der neue Artikel 4a KI-VO erweitert diese Möglichkeit erheblich. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann nun auch für Bias Detection und Bias Mitigation bei KI-Modellen und KI-Systemen außerhalb des ursprünglichen engen Anwendungsbereichs erfolgen, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und mit Schutzmaßnahmen.
Damit wird außerhalb der DSGVO ein zusätzlicher Erlaubnistatbestand geschaffen, der dabei weiterhin im Einklang mit der DSGVO angewendet werden muss. Die DSGVO selbst, insbesondere Artikel 9 DSGVO, wird dadurch nicht geändert.