Arbeitslosigkeit

Grundsicherung kennt wenig Pardon

Aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld. Das zu Juli-Beginn eingeführte System sieht strengere Sanktionen und weniger Schonfristen vor. Nicht nur bei drohenden Entlassungen sollten Betriebsräte noch wachsamer sein als bisher.

Es ist ein bisschen untergegangen im Wirbel um das Reformpaket: Seit dem 1. Juli gibt es in Deutschland die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“, wie das Nachfolgesystem des Bürgergelds offiziell heißt. Seine Einführung basiert auf einer im März dieses Jahres vom Bundestag beschlossenen Änderung des Sozialgesetzbuchs II und ist mit der jetzigen Umstellung weitgehend, aber nicht gänzlich abgeschlossen. So erneuern die Jobcenter ihre Verfahren, technischen Systeme und Formulare erst nach und nach, und bereits erlassene (Bürgeldgeld-)Bescheide bleiben laut Website der Bundesagentur für Arbeit „inhaltlich weiter gültig“.

Die Regelsätze verändern sich im Zuge der Neuerung nicht, sie verbleiben auf Vorjahresnviveau. Darüber hinaus hat die Einführung des Grundsicherungsgelds für viele Betroffene deutliche Konsequenzen. So durften Einzelpersonen beim Bürgergeld im ersten Jahr des Bezugs bis zu 40.000 Euro behalten, bevor sie ihr Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen mussten. Nun ist die Höhe des geschonten Vermögens altersabhängig und beträgt maximal 20.000 Euro, und das von Beginn des Bezugs an. Wohnkosten werden nur noch begrenzt vom Staat übernommen.

Weiterbildungen bleiben möglich, doch hat die schnelle Vermittlung in Arbeit Vorrang. Leistungsbeziehende müssen darüber hinaus grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen – kein neuer Ansatz, doch soll er fortan strenger geprüft werden. Auch die Sanktionen haben sich verschärft: Wer etwa Terminen bei der Arbeitsagentur für Arbeit mehrmals unentschuldigt fernbleibt, muss mit Kürzungen oder gar der vollständigen Streichung seiner Leistungen rechnen.

Gemeint sind wenige, betroffen sind alle

Wirtschaftsinstitute bewerten die neue Grundsicherung uneinheitlich. Holger Schäfer vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW) sieht die Grundidee der Grundsicherung gestärkt: die solidarische Hilfe der Gesellschaft für Menschen in Not. Diese wiederum schuldeten das Bemühen, künftig ohne diese Hilfe auszukommen. Marcel Fratzscher vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) indes weist darauf hin, dass die Gruppe derjenigen, die Termine systematisch versäumen oder Jobangebote mehrfach ablehnen, eine „sehr kleine Minderheit“ sei.

Die Gewerkschaften sind sich dagegen einig in ihrer Kritik. Ver.di bemängelt, dass die geplanten Änderungen die Lage vieler Betroffener verschlechtert, ohne die eigentlichen Probleme zu lösen. Und Hans-Jürgen Urban, gerade ausgeschiedenes Vorstandsmitglied der IG Metall, hatte anlässlich des Bundestagsbeschlusses zur Gesetzesänderung im März kritisiert: „Der verschärfte Druck im Grundsicherungssystem richtet sich an einer verschwindend kleinen Gruppe sogenannter Totalverweigerer aus, wirkt aber auf alle“. Etwa auch auf Beschäftigte, die unverschuldet arbeitslos wurden und nicht sofort eine neue Stelle finden. 

Sozialpläne und Beratung werden wichtiger

Spätestens unter diesem Aspekt werden die Änderungen auch für Betriebsräte relevant. Sind Mitarbeiter*innen von betriebsbedingten Kündigungen betroffen oder nur befristet beschäftigt, besteht die Gefahr, dass sie in die Grundsicherung fallen. Sozialpläne und Transfergesellschaften können das verhindern. Auch eine betriebsinterne Aufklärung betroffener Beschäftigter über Rechte und Pflichten bekommt nun noch mehr Gewicht.

Etwa 15 Prozent der Bezieher*innen des bisherigen Bürgergelds gelten zudem als „Aufstocker“: Sie sind erwerbstätig, erhalten aber zu wenig Lohn, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Betriebsräte vertreten auch ihre Interessen, beispielsweise, wenn es um Weiterbildungen oder Arbeitszeiten geht. Der Betriebsrat kann zudem Unterstützungsangebote vermitteln, wenn Beschäftigte von den neuen Regelungen der Grundsicherung stark betroffen sind.

Um zum Reformpaket zurückzukommen: Darin ist ebenso vom „Missbrauch von Sozialleistungen“ die Rede wie im Kontext der Grundsicherung. So plant die Bundesregierung unter anderem einen „Leistungsausschluss im SGB II/XII für per Haftbefehl gesuchte Personen“ und „eine Auskunftspflicht der Energieversorger gegenüber den Leistungsbehörden zu weiteren Wohnsitzen und Kundenbeziehungen“. Ein so genannter Aktionsplan soll noch im Juli weitere Einzelheiten verkünden.

 

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Autor des Artikels

Autorenbild David Schahinian

David Schahinian

Der freie Journalist David Schahinian arbeitet seit 2010 für Tageszeitungen, Fachverlage, Verbände und Unternehmen. Er berichtet vorwiegend über Technik- und Personalthemen sowie über Betriebsratsarbeit und Arbeitsrecht.

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