Es ist ein bisschen untergegangen im Wirbel um das Reformpaket: Seit dem 1. Juli gibt es in Deutschland die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“, wie das Nachfolgesystem des Bürgergelds offiziell heißt. Seine Einführung basiert auf einer im März dieses Jahres vom Bundestag beschlossenen Änderung des Sozialgesetzbuchs II und ist mit der jetzigen Umstellung weitgehend, aber nicht gänzlich abgeschlossen. So erneuern die Jobcenter ihre Verfahren, technischen Systeme und Formulare erst nach und nach, und bereits erlassene (Bürgeldgeld-)Bescheide bleiben laut Website der Bundesagentur für Arbeit „inhaltlich weiter gültig“.
Die Regelsätze verändern sich im Zuge der Neuerung nicht, sie verbleiben auf Vorjahresnviveau. Darüber hinaus hat die Einführung des Grundsicherungsgelds für viele Betroffene deutliche Konsequenzen. So durften Einzelpersonen beim Bürgergeld im ersten Jahr des Bezugs bis zu 40.000 Euro behalten, bevor sie ihr Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen mussten. Nun ist die Höhe des geschonten Vermögens altersabhängig und beträgt maximal 20.000 Euro, und das von Beginn des Bezugs an. Wohnkosten werden nur noch begrenzt vom Staat übernommen.
Weiterbildungen bleiben möglich, doch hat die schnelle Vermittlung in Arbeit Vorrang. Leistungsbeziehende müssen darüber hinaus grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen – kein neuer Ansatz, doch soll er fortan strenger geprüft werden. Auch die Sanktionen haben sich verschärft: Wer etwa Terminen bei der Arbeitsagentur für Arbeit mehrmals unentschuldigt fernbleibt, muss mit Kürzungen oder gar der vollständigen Streichung seiner Leistungen rechnen.