Probezeit & Befristung

Vergleich – oder nicht?

Nicht jeder Vergleich rechtfertigt automatisch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses – selbst wenn ein Arbeitsgericht die Vereinbarung bestätigt. Es braucht eine verantwortliche Mitwirkung des Gerichts.  

Das war der Fall

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen der Befristung seines Arbeitsvertrags. Während des laufenden Gerichtsverfahrens verständigten sich beide Seiten darauf, das Arbeitsverhältnis noch bis zum 30. Juni 2023 fortzuführen. Für diesen Zeitraum wurde der Beschäftigte unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt.
Die Einigung legten die Parteien anschließend dem Arbeitsgericht vor. Das Gericht bestätigte die Vereinbarung im Wege eines Beschlusses und stellte lediglich fest, dass der Vergleich zustande gekommen sei.

Nach Ablauf der vereinbarten Frist zog der Arbeitnehmer erneut vor Gericht. Er war der Auffassung, dass die im Vergleich vereinbarte Befristung rechtlich nicht wirksam sei und sein Arbeitsverhältnis deshalb über den 30. Juni 2023 hinaus fortbestehe.

Das sagt das Gericht

Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht und bekräftigte zugleich die bisherige Rechtsprechung zur Rolle der Gerichte bei Befristungen in Vergleichen. Es reiche für die Wirksamkeit einer Befristung regelmäßig nicht aus, wenn die Parteien einen Vergleich selbst aushandeln und das Arbeitsgericht dessen Zustandekommen lediglich durch Beschluss feststelle. Entscheidend sei vielmehr, dass das Gericht selbst verantwortlich am Zustandekommen des Vergleichs mitwirke und Einfluss auf dessen Inhalt habe. Nur so sei die besondere Schutzfunktion der Arbeitsgerichte erfüllt, die sich im Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs im Befristungsrecht finde. 

Genau daran fehlte es im entschiedenen Fall. Die Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses war allein von den Parteien ausgehandelt worden. Das Arbeitsgericht hatte sich darauf beschränkt, die Einigung nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO festzustellen. Eine eigene inhaltliche Mitwirkung oder die Übernahme eines Vergleichsvorschlags als gerichtliche Lösung war ausgeblieben. 

Das BAG hält in seiner Entscheidung ausdrücklich daran fest, dass ein auf diese Weise zustande gekommener Vergleich gem. §278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO die Befristung eines Arbeitsvertrags regelmäßig nicht rechtfertigen kann, weil die erforderliche „verantwortliche Mitwirkung“ des Gerichts fehlt.

Das Urteil macht deutlich: Nicht jeder gerichtliche Vergleich ist auch ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des Befristungsrechts. Nur echte gerichtliche Mitwirkung kann die Befristung rechtfertigen.

Quelle

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 4.3.2026
Az: 7 AZR 297/24

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