Interessant: Das ArbG Köln stellt sich ausdrücklich gegen die bisherige BAG-Rechtsprechung, wonach bereits Verstöße gegen § 164 Abs. 1 SGB IX die Vermutung einer Benachteiligung begründen können (BAG 27.3.2025 - 8 AZR 123/24). Die Kammer hält diese Sicht angesichts moderner digitaler Rekrutierungsverfahren für nicht mehr zeitgemäß.
Die Melde- und Vermittlungspflichten in § 164 Abs. 1, Sätze 1 und 2 SGB IX gegenüber der Agentur für Arbeit verfolgten primär arbeitsmarktpolitische Förderzwecke; aus ihrer Verletzung lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine diskriminierende Auswahlentscheidung schließen. Erforderlich seien zusätzliche Umstände mit konkretem Bezug zur Benachteiligung des Bewerbers, die hier fehlten, so das Gericht.