Rechtsprechung

Versäumte Meldung ist nicht gleich benachteiligend

Wenn Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen mit schwerbehinderten Menschen nicht mit der Arbeitsagentur zusammenarbeiten, ist das aktuell ein Indiz für eine Benachteiligung. Das ArbG Köln sieht das anders. 

Das war der Fall

Ein schwerbehinderter Jurist hatte eine Absage in einem Bewerbungsprozess erhalten und machte in der Folge  gegenüber dem Unternehmen zahlreiche Verstöße gegen Förder- und Beteiligungspflichten nach dem SGB IX geltend. Er verlangte mindestens 75.000 Euro als Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Unternehmen habe es versäumt, die Agentur für Arbeit, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) im Bewerbungsverfahren zu beteiligen. Das Unternehmen  war der Ansicht, dass der Bewerber ein sogenannter »AGG-Hopper« gezielt auf Entschädigungsansprüche abziele. 

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf vertrat die selbe Ansicht wie der Arbeitgeber: das Entschädigungsverlangen war rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Zahlreiche Indizien sprächen dafür, dass der Kläger die Stelle nicht ernsthaft habe antreten wollen. 

Der schwerbehinderte Bewerber hatte in der Vergangenheit bereits zahlreiche ähnliche Verfahren geführt. Für eine ausschließlich auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG gerichtete Bewerbung sprachen unter anderem die sofortige Geltendmachung von Ansprüchen direkt nach der Absage sowie die vorbereitete Dokumentation des Bewerbungsprozesses – aus Sicht des ArbG Köln sprach das eindeutig für die Herangehensweise eines  „klassischen AGG-Hoppers“. 

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Interessant: Das ArbG Köln stellt sich ausdrücklich gegen die bisherige BAG-Rechtsprechung, wonach bereits Verstöße gegen § 164 Abs. 1 SGB IX die Vermutung einer Benachteiligung begründen können (BAG 27.3.2025 - 8 AZR 123/24). Die Kammer hält diese Sicht angesichts moderner digitaler Rekrutierungsverfahren für nicht mehr zeitgemäß. 

Die Melde- und Vermittlungspflichten in § 164 Abs. 1, Sätze 1 und 2 SGB IX gegenüber der Agentur für Arbeit verfolgten primär arbeitsmarktpolitische Förderzwecke; aus ihrer Verletzung lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine diskriminierende Auswahlentscheidung schließen. Erforderlich seien zusätzliche Umstände mit konkretem Bezug zur Benachteiligung des Bewerbers, die hier fehlten, so das Gericht. 

Hinweis für die Praxis

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da die Kammer ausdrücklich von der bisherigen BAG-Rechtsprechung abweicht, dürfte der Fall in naher Zukunft auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigen.  

Nach der bisherigen Rechtsprechung kann bereits ein Verstoß gegen die in § 164 Abs. 1 SGB IX geregelten Förderpflichten ein Indiz für eine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen sein. Betriebsrat und SBV sollten wegen der BAG-Vorgaben also darauf achten, dass ihr Arbeitgeber die Förderpflichten zugunsten Schwerbehinderter Menschen einhält. Denn die Vorgaben in § 164 SGB IX dienen dazu, die Beschäftigung und Inklusion schwerbehinderter Menschen zu fördern und sollten deshalb in der Praxis umgesetzt werden – ganz gleich, ob eine Stelle per gedruckter Anzeige oder digital ausgeschrieben ist.  

Quelle

Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 7.5.2026
Az.: 2 Ca 6536/25

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