Das BAG stellte klar, dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns bestehen kann, allerdings zeitlich begrenzt: Die Beurteilung des Schadens richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. BGB). Die Ersatzpflicht hangt davon ab, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. § 15 Abs. 1 AGG soll einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Daraus folgt laut BAG, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden entfällt, sobald der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.
Aufgrund der Beschäftigungsaufnahme bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers, die der Betroffene über mehrere Jahre fortführte, war seine berufliche Entwicklung nicht mehr von der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren beeinflusst. Daher war der Schadensersatzanspruch hier erloschen.