Um wirksam gegen Benachteiligungen aufgrund dieser Merkmale vorgehen zu können, schreibt das Gesetz Arbeitgebern die Einrichtung einer Meldestelle vor, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße, (§§ 12, 13 AGG). Beschäftigte können sich bei dieser Stelle im Unternehmen beschweren, wenn sie sich im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses benachteiligt fühlen. Gesetzlich ist nicht festgelegt, wie genau die Beschwerdestelle aufgebaut sein muss – es kann auch ein Einzelner sein, der diese Funktion innehat.
Für den Betriebsrat gehört der Schutz von Diskriminierungen der Beschäftigten zu einer der Kernaufgaben. Denn § 80 BetrVG verlangt die Überwachung der zugunsten der Mitarbeitenden geltenden Gesetze durch das Gremium – das AGG zählt natürlich dazu. Der Betriebsrat kann beispielsweise Betriebsversammlungen nutzen, um über die Möglichkeiten aufzuklären, die das AGG bietet. Zudem empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung zu Verhaltensregeln, um Diskriminierungen und Benachteiligungen vorzubeugen.
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, bezeichnete das AGG im Rahmen einer Feierstunde zum 20-jährigen Bestehen im Juni 2026 als Meilenstein in der Geschichte unserer Demokratie. Es habe unser Land verändert und Deutschland besser gemacht.