Diskriminierung

20 Jahre AGG: Benachteiligung keine Chance geben

Vor 20 Jahren, am 18. August 2006, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Verhindern kann es Diskriminierungen nicht – aber es bietet Möglichkeiten, um sich dagegen zu stemmen. 

Diskriminierung kann überall erfolgen – auf der Straße, im Supermarkt, bei der Arbeit, um die drei häufigsten Bereiche zu nennen, in denen Menschen in Deutschland davon betroffen sind. Daten des Sozio-oekonomische Panels (SOEP) zufolge sind das 13,1 Prozent der in Deutschland lebenden Menschen. Und eine Befragung des Statistischen Bundesamtes hat ergeben, dass sieben Prozent der Arbeitnehmer*innen in Deutsch­land im 12-Monats-Zeitraum 2023/2024 am Ar­beits­platz diskriminiert worden sind. Der deutsche Wert liegt knapp über dem EU-27-Durchschnittswert von sechs Prozent. Die Auswertung zeigt auch: Frauen trifft es häufiger als Männer: Etwa jede elfte Frau berichtet von Diskriminierungserfahrungen im Job. 

Die auf der Selbsteinschätzung der Befragten beruhenden Zahlen decken sich mit einer Auswertung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die auf das SOEP zugreift. Demnach haben 39,2 Prozent Diskriminierung im Arbeitsleben erlebt. Nur in den abgefragten Bereichen „Zugang zu Gütern und Dienstleistungen“ und „Auf der Straße“ lagen die Werte höher, wenn auch nur knapp mit rund 40 und 41 Prozent.  

Benachteiligungen sind vielfältig

Die überwiegende Mehrheit derer, die von Diskriminierungserfahrungen am Arbeitsplatz berichtet (87,7 Prozent), bezieht diese auf den Arbeitsplatz selbst, während 20,6 Prozent Diskriminierung im Zusammenhang mit der Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche erlebt haben.  

Vier Fünftel der genannten Diskriminierungsgründe entsprechen Benachteiligungen in Bezug auf Merkmale, die im AGG ausdrücklich aufgelistet sind. Am häufigsten nannten die Befragten rassistische Zuschreibungen beziehungsweise die ethnische Herkunft (41,9 Prozent). Weitere Gründe für Diskriminierungen am Arbeitsplatz sind das Geschlecht oder die Geschlechtsidentität (23,8 Prozent), das Aussehen (25,9 Prozent) sowie der soziale Status (20,8 Prozent).

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Schutzgründe nach § 1 AGG

Zu den gesetzlich genannten Merkmalen zählen

  • die ethnische Herkunft oder Rasse,  
  • das Geschlecht,  
  • Religion oder Weltanschauung
  • eine Behinderung
  • das Alter
  • die sexuelle Identität

Diese Gründe nach § 1 AGG könnten erweitert werden, wie es in anderen Europäischen Ländern der Fall ist. Eine Änderung des AGG ist aktuell in der parlamentarischen Beratung. Unter anderem soll der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden.

Hier geht es zum Gesetzentwurf.

Welche weiteren Schutzgründe denkbar sind, zeigt zum beispiel ein Blick in die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie bezieht das Diskriminierungsverbot
auch auf die politische und sonstige Anschauung, auf das Vermögen, auf die Geburt oder den sonstigen Status (§ 14 EMRK), was in anderen EU-Staaten auch gesetzlich verankert ist. 

Betriebsräte als Wächter über das AGG

Um wirksam gegen Benachteiligungen aufgrund dieser Merkmale vorgehen zu können, schreibt das Gesetz Arbeitgebern die Einrichtung einer Meldestelle vor, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße, (§§ 12, 13 AGG). Beschäftigte können sich bei dieser Stelle im Unternehmen beschweren, wenn sie sich im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses benachteiligt fühlen. Gesetzlich ist nicht festgelegt, wie genau die Beschwerdestelle aufgebaut sein muss – es kann auch ein Einzelner sein, der diese Funktion innehat.  

Für den Betriebsrat gehört der Schutz von Diskriminierungen der Beschäftigten zu einer der Kernaufgaben. Denn § 80 BetrVG verlangt die Überwachung der zugunsten der Mitarbeitenden geltenden Gesetze durch das Gremium – das AGG zählt natürlich dazu. Der Betriebsrat kann beispielsweise Betriebsversammlungen nutzen, um über die Möglichkeiten aufzuklären, die das AGG bietet. Zudem empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung zu Verhaltensregeln, um Diskriminierungen und Benachteiligungen vorzubeugen.  

Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, bezeichnete das AGG im Rahmen einer Feierstunde zum 20-jährigen Bestehen im Juni 2026 als Meilenstein in der Geschichte unserer Demokratie. Es habe unser Land verändert und Deutschland besser gemacht.  

Lesetipp der Redaktion

Einen Überblick, wie sich Betriebsräte gegen Diskriminierungen stark machen können und was es braucht, um eine funktionsfähige AGG-Meldestelle einzurichten und wie und wo der Betriebsrat hierbei mitzureden hat, lesen registrierte Nutzer*innen im Beitrag „Kampf gegen Diskriminierung“ von Eva-Maria Stoppkotte, AiB 7-8/2025. Hier geht’s zu Bund-Online! 

Autor des Artikels

Autorenbild Mirko Stepan

Mirko Stepan

Mirko Stepan, Jahrgang 1979, ist Jurist und Journalist und seit Anfang 2025 fest angestellt beim Bund-Verlag und Redakteur im AiB-Team. Davor war er fast 15 Jahre als freier Journalist tätig und drei Jahre als Pressesprecher einer hessischen Kommune. Die meiste Zeit haben ihn die AiB und der Bund-Verlag beruflich begleitet, wenn er nicht gerade als Lokalreporter unterwegs war oder über Technik und so ziemlich alles mit zwei, drei oder vier Rädern geschrieben hat.

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