Rechtsprechung

Grund weg – Elternzeit bleibt

Beantragte und genehmigte Elternzeit beliebt trotz Trennung der Eltern bestehen. Laut Bundesarbeitsgericht darf der private Konflikt nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen. 

Das war der Fall

Ein Lastkraftwagen- und Wagenwäscher hatte Elternzeit für den Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025 beantragt. Vor deren Beginn erfolgte die Trennung von der Kindesmutter und dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt. Vor dem Antritt der Elternzeit forderte der Mitarbeiter den Arbeitgeber auf, ihn über den 22.5.2024 hinaus zu beschäftigen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit – das Zusammenleben in einem Haushalt – nicht mehr vorlägen. 

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte dem Antrag auf Weiterbeschäftigung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg, da sich der Arbeitnehmer auch ohne Beziehung zur Mutter des Kindes in in Elternzeit befand.

Der Arbeitnehmer sei an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Der Arbeitgeber habe ein schützenswertes Interesse, da er Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung treffe, etwa eine Ersatzkraft einstelle. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit habe daher keinen Einfluss auf die Elternzeit. Einzige Ausnahme: § 16 Abs. 4 BEEG, wenn das zu betreuende Kind stirbt.

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Verlangt oder wünscht der Beschäftigte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 BEEG muss der Arbeitgeber zustimmen. Die Vorschrift sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. § 16 Abs. 3 BEEG findet entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit nicht antreten möchte.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber keine Zustimmung erteilt – diese war auch nicht vom Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeklagt worden. Zudem deutet das BAG an, dass es hier keinen Härte fall erkennt: Ein Fall besonderer Härte könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld bestehe. Der Kläger habe nicht argumentiert, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten oder seinem Kind angemessenen Unterhalt gewähren könnte.

Quelle

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 6.10.2026, Az.: 9 AZR 11/26

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