Die Arbeitgeber sind zwei Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemeinsam 19 Regionaldirektionen und eine Zentrale unterhalten, in denen jeweils eigene Betriebsräte gewählt sind. Diese haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet.
2018 führten die Arbeitgeber unternehmensweit das Personalmanagementsystem LOGA ein, das eine Verwaltung der Beschäftigtendaten und die Erfassung der individuellen Arbeitszeiten ermöglicht. Dazu schlossen Arbeitgeber und GBR am 19.10.2018 eine Gesamtbetriebsvereinbarung „über das Personalmanagementsystem LOGA“ (GBV LOGA). Die GBV LOGA enthielt als Anlage ein Berechtigungsverzeichnis, das den Betriebsräten elektronische Lesezugriffe auf die Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmer ihrer jeweiligen Betriebe (Regionaldirektionen) einräumt.
Diese Zugriffsrechte wurden auf Verlangen der Datenschutzbeauftragten der Arbeitgeber eingeschränkt, nachdem der Betriebsrat einer Regionaldirektion die personenbezogenen Arbeitszeitdaten und Krankheitstage aller Arbeitnehmer der Regionaldirektion in einer Excel-Liste zusammengefasst unverschlüsselt auf einem betriebsinternen Laufwerk abgelegt hatte. Die Betriebsräte erhielten daraufhin nur noch im Einzelfall temporäre Zugriffsrechte eingeräumt.
Der GBR verlangte von den Arbeitgebern, den Betriebsräten den vollen Lesezugriff wieder einzuräumen und beruft sich auf die abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung. Das Arbeitsgericht Köln lehnte den Antrag ab (ArbG Köln, 24.4.2025 — 14 BV 71/24).