Rechtsprechung

Keine Dienstpläne ohne Mitbestimmung

Der am Standort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft darf seine Mitbestimmungsrechte ausüben, auch wenn noch gerichtlich geklärt werden muss, ob eine betriebsfähige Organisationseinheit besteht. 

Das war der Fall

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ging es um die Frage der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Die Ryanair-Tocher Malta Air betreibt europaweit Flüge und unterhält auch am BER eine sogenannte Homebase mit rund 320 Beschäftigten, darunter etwa 50 Pilotinnen und Piloten. Personal- und Organisationsentscheidungen werden überwiegend zentral aus dem Ausland getroffen und digital gesteuert. 

Vor Ort waren bislang Funktionen wie „Base Captain“ und „Base Supervisor“ angesiedelt, die als Ansprechpartner für Beschäftigte, Behörden und Flughafenbetreiber dienten. Diese Funktionen hatte das Unternehmen jedoch kurz vor Inkrafttreten der neuen Dienstpläne ins Ausland verlagert.

Nachdem ein Tarifvertrag zur Dienstplanung Ende März 2026 ausgelaufen war, hatte die Fluggesellschaft kurzfristig Änderungen der Dienstzeiten angekündigt, ohne den Betriebsrat daran zu beteiligen. Dieser sah darin einen Verstoß gegen seine gesetzlich verankerten Mitbestimmungsrechte und zog vor Gericht. Die Airline hingegen stellte sowohl die Zuständigkeit deutscher Gerichte als auch die Existenz einer betriebsratsfähigen Einheit am BER grundsätzlich infrage und argumentierte, dass die Verlagerung zentraler Funktionen die organisatorische Selbstständigkeit entfallen lassen würde. 

Parallel zum Streit um die Mitbestimmung lief ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Betriebsratswahl ging, und um die Frage, ob am BER überhaupt ein Betriebsrat nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) möglich wäre. Das BAG hatte letztlich klargestellt, dass es sich bei dem Stationierungsort BER gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele, obwohl diese räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegt. Maßgeblich sei dabei, dass ein solcher Betriebsteil auch dann vorliegen könne, wenn sich der Hauptbetrieb im Ausland befinde (BAG v. 13.5.2026, Az.: 7 ABR 7/25). Das war zum Zeitpunkt des Mitbestimmungs-Rechtsstreits jedoch noch nicht rechtskräftig entscheiden. 

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Das sagt das Gericht

Sowohl das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus als auch das Landesarbeitsgericht (LAG Berlin-Brandenburg) wiesen diese Argumentation zurück. Das LAG betonte, dass die deutschen Arbeitsgerichte zuständig seien und der Betriebsrat wirksam gewählt worden war. Auch die organisatorischen Änderungen reichten nicht aus, um dessen Stellung infrage zu stellen. Entscheidend sei vielmehr, dass die maßgeblichen Funktionen trotz ihrer personellen Verlagerung weiterhin dem Standort BER zugeordnet werden könnten. 

Zudem betonte das Gericht, dass die Betriebsratswahl weder angefochten noch nichtig sei. Selbst wenn die betriebsratsrechtliche Einordnung des Standorts künftig anders bewertet würde, hätte dies keine rückwirkende Unwirksamkeit der Wahl zur Folge. Selbst wenn das Bundesarbeitsgericht in dem – bei der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht noch nicht abgeschlossenen – Verfahren die Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort BER verneinen sollte, würde das nicht zur Nichtigkeit der BR-Wahl, sondern nur zur (fristgebundenen und hier nicht mehr möglichen) Anfechtbarkeit führen. 

Mit der Entscheidung untersagt das Gericht der Fluggesellschaft, Dienstpläne ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne entsprechende Entscheidung der Einigungsstelle festzulegen. Die Entscheidung stärkt die Mitbestimmung deutlich, da der Betriebsrat auch in rechtlich ungeklärten Situationen voll handlungsfähig bleibt und insbesondere bei Fragen der Arbeitszeit zwingend einzubeziehen ist. 

Quelle

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 15.4.2026
Az.: 23 TaBVGa 269/26

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