Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ging es um die Frage der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Die Ryanair-Tocher Malta Air betreibt europaweit Flüge und unterhält auch am BER eine sogenannte Homebase mit rund 320 Beschäftigten, darunter etwa 50 Pilotinnen und Piloten. Personal- und Organisationsentscheidungen werden überwiegend zentral aus dem Ausland getroffen und digital gesteuert.
Vor Ort waren bislang Funktionen wie „Base Captain“ und „Base Supervisor“ angesiedelt, die als Ansprechpartner für Beschäftigte, Behörden und Flughafenbetreiber dienten. Diese Funktionen hatte das Unternehmen jedoch kurz vor Inkrafttreten der neuen Dienstpläne ins Ausland verlagert.
Nachdem ein Tarifvertrag zur Dienstplanung Ende März 2026 ausgelaufen war, hatte die Fluggesellschaft kurzfristig Änderungen der Dienstzeiten angekündigt, ohne den Betriebsrat daran zu beteiligen. Dieser sah darin einen Verstoß gegen seine gesetzlich verankerten Mitbestimmungsrechte und zog vor Gericht. Die Airline hingegen stellte sowohl die Zuständigkeit deutscher Gerichte als auch die Existenz einer betriebsratsfähigen Einheit am BER grundsätzlich infrage und argumentierte, dass die Verlagerung zentraler Funktionen die organisatorische Selbstständigkeit entfallen lassen würde.
Parallel zum Streit um die Mitbestimmung lief ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Betriebsratswahl ging, und um die Frage, ob am BER überhaupt ein Betriebsrat nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) möglich wäre. Das BAG hatte letztlich klargestellt, dass es sich bei dem Stationierungsort BER gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele, obwohl diese räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegt. Maßgeblich sei dabei, dass ein solcher Betriebsteil auch dann vorliegen könne, wenn sich der Hauptbetrieb im Ausland befinde (BAG v. 13.5.2026, Az.: 7 ABR 7/25). Das war zum Zeitpunkt des Mitbestimmungs-Rechtsstreits jedoch noch nicht rechtskräftig entscheiden.