Entgelttransparenz

Auskunftsrecht ist zeitlich und räumlich begrenzt

Das Bundesarbeitsgericht hat zum Entgelttransparenzgesetz entschieden, dass Beschäftigte grundsätzlich das Recht haben zu erfahren, wie ihr Gehalt im Vergleich zu anderen Beschäftigten festgelegt wird – mit Einschränkungen. 

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Das war der Fall

Dem Verfahren lag die Klage einer Arbeitnehmerin zugrunde, die Auskunft über ihre Vergütung im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen verlangte. Sie war in eine niedrigere Gehaltsstufe eingruppiert worden als mehrere männliche Beschäftigte, die ihrer Ansicht nach eine vergleichbare Tätigkeit ausübten. Aufgrund des Verdachts einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung machte sie ihren Auskunftsanspruch geltend und erhob nach dessen Ablehnung Klage.

Das sagt das Gericht

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Auslegung der §§ 10 ff. EntgTranspG. Das BAG betont, dass der Auskunftsanspruch zwar mehrere Teilaspekte umfassen kann, wie beispielsweise Angaben zum Vergleichsentgelt oder zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung. Gleichzeitig unterliegt er jedoch klaren gesetzlichen Begrenzungen: Er bezieht sich ausschließlich auf das jeweils letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor Geltendmachung des Anspruchs.

Darüber hinaus stellte das BAG klar, dass der Anspruch strikt betriebsbezogen ausgestaltet ist. Maßgeblich ist der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, nicht das gesamte Unternehmen. Ein unternehmensweiter Vergleich kann daher grundsätzlich nicht verlangt werden, selbst wenn einheitliche Vergütungsstrukturen bestehen.

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Im konkreten Fall scheiterte das Auskunftsbegehren der Klägerin, das mehrere Jahre umfasste, bereits an dieser zeitlichen Begrenzung. Auch ein weitergehender Anspruch auf Offenlegung allgemeiner Entgeltkriterien für mehrere Jahre wurde verneint. Es blieb jedoch teilweise offen, ob die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs vorliegen. Insbesondere wird das Landesarbeitsgericht zu klären haben, ob eine ausreichende Anzahl vergleichbarer Beschäftigter desselben Betriebs existiert und ob tatsächlich eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit vorliegt.

Mit dieser Entscheidung präzisiert das BAG zentrale Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz: Dieser ist inhaltlich teilbar, zugleich aber strikt auf ein einzelnes Kalenderjahr begrenzt und betriebsbezogen ausgestaltet. Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit in der Anwendung des Gesetzes, verdeutlicht jedoch ebenfalls dessen enge gesetzliche Grenzen.

Quelle

BAG
Urteil vom 19.2.2026
Az.: 8 AZR 83/25

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