Im konkreten Fall scheiterte das Auskunftsbegehren der Klägerin, das mehrere Jahre umfasste, bereits an dieser zeitlichen Begrenzung. Auch ein weitergehender Anspruch auf Offenlegung allgemeiner Entgeltkriterien für mehrere Jahre wurde verneint. Es blieb jedoch teilweise offen, ob die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs vorliegen. Insbesondere wird das Landesarbeitsgericht zu klären haben, ob eine ausreichende Anzahl vergleichbarer Beschäftigter desselben Betriebs existiert und ob tatsächlich eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit vorliegt.
Mit dieser Entscheidung präzisiert das BAG zentrale Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz: Dieser ist inhaltlich teilbar, zugleich aber strikt auf ein einzelnes Kalenderjahr begrenzt und betriebsbezogen ausgestaltet. Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit in der Anwendung des Gesetzes, verdeutlicht jedoch ebenfalls dessen enge gesetzliche Grenzen.