Fünf häufige Fragen zur Eingruppierung
Der Betriebsrat ist der Ansprechpartner, wenn es um faire und transparente Eingruppierung geht. Unser Experte liefert Antworten auf zentrale Fragen zu dem Thema.
Von Hartmut Kuster
Der Betriebsrat ist der Ansprechpartner, wenn es um faire und transparente Eingruppierung geht. Unser Experte liefert Antworten auf zentrale Fragen zu dem Thema.
Von Hartmut Kuster

Die Eingruppierung von Beschäftigten ist ein wichtiger Aspekt, um die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit sicherzustellen. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht bei Eingruppierungen und sollte überprüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung auch zutrifft.
1. Muss der Arbeitgeber auch Beschäftigte eingruppieren, die gar nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, mit der der geltende Entgelttarifvertrag abgeschlossen wurde?
Darauf kommt es nicht an. Das Entgeltgefüge des geltenden Tarifvertrags stellt hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze die für alle Beschäftigten geltende verbindliche Entgeltordnung dar. Das BAG spricht im Beschluss vom 18.10.2011 – 1 ABR 25/10 von Betrieblicher „Allgemeinverbindlichkeit“ kraft Mitbestimmungspflicht.
2. Heißt das, dass die nicht tarifgebundenen Beschäftigten auch dieselbe Vergütung beanspruchen können?
Nein, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betrifft nur die korrekte Einreihung in das Entgeltsystem, das bedeutet: die Definition von Entgeltgruppen, deren prozentuales Verhältnis zueinander etc. Wenn der Arbeitgeber z. B. bei Neueinstellungen gegenüber nicht tarifgebundenen Beschäftigten das Eckentgelt um 10 % kürzt, wird das Entgeltsystem nicht berührt.
3. Kann der Betriebsrat einer Einstellung mit der Begründung widersprechen, dass die vorgesehene Eingruppierung zu niedrig ist und die Beschäftigte benachteiligt?
Nein. Beide Vorgänge müssen getrennt beurteilt werden. Ein Widerspruch gegen eine Einstellung muss sich auf die Einstellung selbst beziehen und nicht auf die Vergütung. Der Widerspruch gegen die vom Arbeitgeber beantragte Eingruppierung wird dann mit dem Verstoß gegen den geltenden Tarifvertrag (Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) begründet.
4. Müssen die Einstellung und die Eingruppierung eines Leiharbeitnehmers dem Betriebsrat zur Zustimmung vorgelegt werden?
Die Einstellung ja, denn die Eingliederung in den Betrieb liegt ja vor. Eine Eingruppierung findet nicht statt, für Leiharbeitskräfte gelten die Regelungen der bzw. die Vereinbarungen mit der Verleihfirma.
5. Der Arbeitgeber reicht nach dem Widerspruch des Betriebsrats gegen eine zu geringe Entgeltgruppe keinen Antrag beim Arbeitsgericht auf Ersetzung der Zustimmung ein und beschäftigt die neu eingestellte Beschäftigte mit der geringeren Vergütung. Was kann der Betriebsrat tun?
Die falsche Eingruppierung kann nicht aufgehoben werden wie etwa eine unzulässige Einstellung. Der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, ein gerichtliches Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu der von ihm gewünschten Entgeltgruppe einzureichen – so BAG 7 ABR 14/20.
Dieser Text ist ein Auszug aus einem Beitrag, der in der AiB-Printausgabe 6/2024 erschien. Abonnent*innen finden hier die Antworten auf die weiteren Fragen.