Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das BAG sprach ihm die verlangte Inflationsausgleichsprämie zu. Denn gewährt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach einheitlichen Regeln, darf er einzelne Beschäftigtengruppen nicht ohne sachlichen Grund schlechterstellen. Unterschiede müssen sich aus dem Zweck der Leistung erklären lassen und auf vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen beruhen.
Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns durfte dem Arbeitgeber nicht als Grund dienen, den Mindestlohnempfänger von der zusätzlichen Inflationsausgleichsprämie auszuschließen. Wie der Name sagt, soll der Mindestlohn einen Mindestschutz gewährleisten und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Er ist das ohnehin geschuldete Arbeitsentgelt und keine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.
Das gilt erst recht, wenn es sich bei dieser Leistung um eine Inflationsausgleichsprämie handelt: Sie sollte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt werden. Eine gesetzliche Mindestlohnerhöhung kann nicht an die Stelle dieser zusätzlichen Leistung treten.