Das ist der Kern des KSchG: Greift der allgemeine Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen rechtlich tragfähigen Grund. Die Kündigung muss durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Beschäftigten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Im Prozess muss der Arbeitgeber die Tatsachen beweisen, auf die er die Kündigung stützt.
Beispiele sind erhebliche Pflichtverletzungen oder der Wegfall eines Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen. Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt außerdem die soziale Auswahl hinzu (§ 1 Abs. 3 KSchG). Auch bei lang andauernden Erkrankungen sind Kündigungen denkbar, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen – dem KSchG sei Dank.
Bloße Unzufriedenheit mit einem Beschäftigten genügt also nicht. Dementsprechend ist auch die Beweislast verteilt: Nicht der Beschäftigte muss begründen, warum er seinen Arbeitsplatz behalten darf – der Arbeitgeber muss die Kündigung rechtfertigen. Er muss gute Gründe vorbringen, die es ihm letztlich erlauben, sich von Beschäftigten zu trennen.