75 Jahre Kündigungsschutz

Warum ein starkes Gesetz heute wichtiger denn je ist

Am 14. August 1951 ist das Kündigungsschutzgesetz in Kraft getreten. Seit 75 Jahren schützt es Beschäftigte vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen – und begrenzt damit die Macht der Arbeitgeber an einem entscheidenden Punkt.

Ganz schutzlos waren Beschäftigte auch vor 1951 nicht. Schon das Betriebsrätegesetz von 1920 enthielt erste wichtige Ansätze eines allgemeinen Kündigungsschutzes. Doch mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) von 1951 wurde der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses zu einem tragenden Prinzip des deutschen Arbeitsrechts. Der Grundgedanke war wegweisend: Wer von seiner Arbeit lebt, soll seinen Arbeitsplatz nicht verlieren, wenn es dem Arbeitgeber beliebt.

Arbeitgeber muss die Kündigung rechtfertigen

Das ist der Kern des KSchG: Greift der allgemeine Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen rechtlich tragfähigen Grund. Die Kündigung muss durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Beschäftigten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Im Prozess muss der Arbeitgeber die Tatsachen beweisen, auf die er die Kündigung stützt.

Beispiele sind erhebliche Pflichtverletzungen oder der Wegfall eines Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen. Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt außerdem die soziale Auswahl hinzu (§ 1 Abs. 3 KSchG). Auch bei lang andauernden Erkrankungen sind Kündigungen denkbar, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen – dem KSchG sei Dank. 

Bloße Unzufriedenheit mit einem Beschäftigten genügt also nicht. Dementsprechend ist auch die Beweislast verteilt: Nicht der Beschäftigte muss begründen, warum er seinen Arbeitsplatz behalten darf – der Arbeitgeber muss die Kündigung rechtfertigen. Er muss gute Gründe vorbringen, die es ihm letztlich erlauben, sich von Beschäftigten zu trennen. 

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Kündigungsschutz schafft Freiheit im Betrieb

Das KSchG schützt nicht nur vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Es stärkt Beschäftigte auch im laufenden Arbeitsverhältnis. Denn wer jederzeit ohne ausreichenden Grund entlassen werden könnte, würde sich eher scheuen, eigene Rechte durchzusetzen, Missstände anzusprechen oder sich gewerkschaftlich zu engagieren.

Ernesto Klengel, Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts, bringt diesen Zusammenhang in einer älteren Podcast-Folge auf den Punkt: „Wenn man ständig in der Bedrohung steht, gekündigt zu werden, zu jedem Anlass, oder auch ohne Anlass, dann wird man seine Rechte kaum geltend machen, die man im Arbeitsleben hat.“ (Podcast „Systemrelevant“ der Hans-Böckler-Stiftung, Folge 224, 6.1.2025)

Bestandsschutz statt Abfindungsautomatismus

Das deutsche Kündigungsschutzrecht setzt auf Bestandsschutz: Ist eine Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitgeber kann sich also grundsätzlich nicht einfach gegen Zahlung einer Abfindung von einem Beschäftigten trennen.

Das gibt Gekündigten eine starke Position. Gewinnen sie den Kündigungsschutzprozess in erster Instanz, können sie verlangen, bis zum rechtskräftigen Abschluss weiterbeschäftigt zu werden. Noch stärker wirkt ein Widerspruch des Betriebsrats: Widerspricht er einer ordentlichen Kündigung aus einem der gesetzlich vorgesehenen Gründe, kann der Beschäftigte bei erhobener Kündigungsschutzklage grundsätzlich seine Weiterbeschäftigung verlangen (§ 102 Abs. 3 und 5 BetrVG).

In der Praxis enden Kündigungsstreitigkeiten deshalb häufig mit einem Vergleich und einer Abfindung. Je größer für den Arbeitgeber das Risiko ist, die Kündigung nicht durchsetzen zu können, desto besser ist regelmäßig die Verhandlungsposition des Beschäftigten.

Kündigungsschutz als Jobkiller? Dafür gibt es keinen klaren Beleg

Seit Jahrzehnten wird behauptet, ein starker Kündigungsschutz halte Unternehmen von Einstellungen ab. Doch ein solcher Zusammenhang lässt sich empirisch nicht überzeugend belegen. Untersuchungen des IAB kommen nicht zu dem Ergebnis, dass Kündigungsschutz generell ein Einstellungshemmnis ist.

Auch international ist das deutsche Modell kein exotischer Sonderweg. Die OECD zeigt aktuell: Common-Law-Staaten haben im Durchschnitt deutlich weniger strenge Kündigungsregeln als EU-Staaten mit kontinentaleuropäischer Rechtstradition. Deutschland folgt bewusst einem anderen Leitbild als einer ausgeprägten „hire and fire“-Kultur: Bestandsschutz gibt Beschäftigten Sicherheit, begrenzt die Macht des Arbeitgebers und fördert stabile Arbeitsverhältnisse. Damit ist Deutschland über Jahrzehnte gut gefahren.

Warum Betriebsräte das KSchG kennen müssen

Für Betriebsräte gehört Kündigungsschutz zum Handwerkszeug. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Betriebsrat prüfen, ob tatsächlich dringende betriebliche Gründe vorliegen, alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen und die soziale Auswahl stimmt. Ein begründeter Widerspruch kann außerdem den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG auslösen.

Und Betriebsräte sollten Betroffene unbedingt auf die wichtigste Frist hinweisen: Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG).

75 Jahre – und noch längst nicht am Ziel

Auch nach 75 Jahren sieht der DGB beim Kündigungsschutz Verbesserungsbedarf. Der 23. Ordentliche DGB-Bundeskongress hat im Mai 2026 ausdrücklich eine Stärkung des Kündigungsschutzes beschlossen. Die Forderung ist eindeutig: „Es darf keinen Kündigungsschutz zweiter Klasse geben.“ Der DGB will unter anderem den allgemeinen Kündigungsschutz auf alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe erstrecken, die Klagefrist verlängern und Beschäftigte während des Kündigungsschutzprozesses besser absichern.

75 Jahre KSchG sind deshalb nicht nur ein Grund zum Feiern. Das Jubiläum erinnert auch daran, dass Arbeitnehmerrechte weiterentwickelt und verteidigt werden müssen. Der Grundgedanke von 1951 bleibt aktuell: Wer arbeitet, braucht wirksamen Schutz davor, seinen Arbeitsplatz ohne triftigen Grund zu verlieren.

Buchtipp der Redaktion

Das Standardwerk des Bund-Verlags zum Kündigungsschutz: Silke Altmann, Heike Schneppendahl: Kündigungsschutzgesetz. Basiskommentar zu KSchG, 8., aktualisierte Auflage, 2026 (September 2026), ISBN 978-3-7663-7616-9, 50,00 Euro (vorbestellbar). 

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Autorin des Artikels

Bettina Frowein

Die Juristin Bettina Frowein schreibt seit mehr als 20 Jahren über arbeitsrechtliche Themen. Vorwiegend befasst sie sich dabei mit Rechtsprechung, Betriebsratsarbeit und Datenschutz. Seit knapp drei Jahren ist sie als freiberufliche Fachjournalistin tätig.

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