Rechtsprechung

Hitler-Bart im Wahlkampf: Abmahnung wirksam

Ein Facebook-Post, der eine konkurrierende Betriebsratskandidatin mit Hitler-Bart zeigt, kann eine Abmahnung rechtfertigen. Bestreitet der Arbeitnehmer die Echtheit des Posts, ist eine Gesamtwürdigung der Beweise entscheidend.

Das war der Fall

Ein seit 1990 beschäftigter Arbeitnehmer war seit 2013 Ersatzmitglied des Betriebsrats und kandidierte bei der Betriebsratswahl 2025 für Liste 4. Eine Kollegin trat auf der konkurrierenden, gewerkschaftlich organisierten Liste 9 an. 

In einer geschlossenen Facebook-Gruppe, in der sich Beschäftigte des Unternehmens austauschten, erschien am 11.6.2025 unter dem Profil des Klägers ein Beitrag zur Betriebsratswahl. Darunter war ein Ausschnitt eines Wahlplakats der Liste 9 zu sehen. Das Foto der Kollegin war mit einem Adolf Hitler nachempfundenen Oberlippenbart versehen. 

Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer deshalb eine Abmahnung. Dieser bestritt, den Beitrag veröffentlicht zu haben, und machte geltend, die vorgelegten Screenshots könnten mithilfe von KI gefälscht worden sein. Das Arbeitsgericht (ArbG) wies seine Klage gegen die Abmahnung ab. Im Berufungsverfahren nahm der Arbeitnehmer seine Berufung nach der Beweisaufnahme und einem Hinweis des Landesarbeitsgerichts (LAG) zurück. 

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Das sagt das Gericht

Nach Einschätzung des LAG war die Abmahnung berechtigt. Die Darstellung der Kollegin mit einem Hitler-Bart stellte einen Bezug zu Adolf Hitler und zum Nationalsozialismus her und würdigte die Arbeitnehmerin herab. Darin lag eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Beweise sprechen für Echtheit des Posts

Nach der Beweisaufnahme war die Kammer davon überzeugt, dass der Facebook-Beitrag echt und dem Kläger zuzurechnen war. Zwei Beschäftigte hatten ausgesagt, den Post am frühen Morgen des 11.6.2025 gesehen und davon Screenshots auf ihren Mobiltelefonen angefertigt zu haben. Zudem konnten sie eine WhatsApp-Kommunikation zu den Screenshots vorlegen. Ihre Aussagen hielt die Kammer für glaubhaft. 

Die Aussage des Administrators der Facebook-Gruppe änderte daran nichts; sie überzeugte die Kammer wegen Widersprüchen nicht. Der Einwand des Klägers, die Screenshots könnten mithilfe von KI gefälscht worden sein, setzte sich damit gegenüber den übrigen Beweisen nicht durch. 

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Social Media ist kein rechtsfreier Raum. Aber reichen ein Kommentar und Emojis für eine fristlose Kündigung? Ein Montagearbeiter hatte unter dem Facebook-Beitrag eines Kollegen seine Vorgesetzten mit Emojis beleidigt und wurde daraufhin fristlos gekündigt. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Quelle

Pressemitteilung des LAG Düsseldorf zu Berufungsrücknahme (Az.:  6 SLa 56/26) vom 2.10.2026

Autorin des Artikels

Bettina Frowein

Die Juristin Bettina Frowein schreibt seit mehr als 20 Jahren über arbeitsrechtliche Themen. Vorwiegend befasst sie sich dabei mit Rechtsprechung, Betriebsratsarbeit und Datenschutz. Seit knapp drei Jahren ist sie als freiberufliche Fachjournalistin tätig.

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