Ein seit 1990 beschäftigter Arbeitnehmer war seit 2013 Ersatzmitglied des Betriebsrats und kandidierte bei der Betriebsratswahl 2025 für Liste 4. Eine Kollegin trat auf der konkurrierenden, gewerkschaftlich organisierten Liste 9 an.
In einer geschlossenen Facebook-Gruppe, in der sich Beschäftigte des Unternehmens austauschten, erschien am 11.6.2025 unter dem Profil des Klägers ein Beitrag zur Betriebsratswahl. Darunter war ein Ausschnitt eines Wahlplakats der Liste 9 zu sehen. Das Foto der Kollegin war mit einem Adolf Hitler nachempfundenen Oberlippenbart versehen.
Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer deshalb eine Abmahnung. Dieser bestritt, den Beitrag veröffentlicht zu haben, und machte geltend, die vorgelegten Screenshots könnten mithilfe von KI gefälscht worden sein. Das Arbeitsgericht (ArbG) wies seine Klage gegen die Abmahnung ab. Im Berufungsverfahren nahm der Arbeitnehmer seine Berufung nach der Beweisaufnahme und einem Hinweis des Landesarbeitsgerichts (LAG) zurück.