Zu entscheiden war über eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Fußballspielers im Zusammenhang mit einer Meinungsäußerung.
Der Sportverein FSV Mainz 05 hatte einem A-Kader-Fußballspieler, der seit September 2023 beim Verein angestellt war, nach dessen Social-Media-Posts zum Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel am 7.10.2023, mit Schreiben vom 2.11.2023 außerordentlich gekündigt.
Der Fußballer hatte unter anderem die nach wenigen Minuten gelöschte Aussage „From the river to the sea, Palestine will be free.“ gepostet.
Nach einer Freistellung vom Spielbetrieb und Gesprächen mit dem Verein teilte der Spieler auf seinem Account bei Instagram mit, er verurteile die Tötung aller unschuldigen Zivilisten in Palästina und Israel, sein Mitgefühl gelte den unschuldigen Opfern dieses Konflikts, ungeachtet ihrer Nationalität, er setze sich für eine friedliche und integrierte Nahostregion ein und er versichere für den Fall, dass seine früheren Äußerungen missverständlich gewesen seien, dass er für Frieden und Menschlichkeit für alle stehe.
Daraufhin machte der Verein bekannt, dass er den Spieler für sein vorangegangenes Verhalten abgemahnt habe und teilte unter anderem mit, dem Kläger eine Chance zur Rehabilitation einzuräumen und dessen zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb zu planen.
Nach einem weiteren Post des Fußballprofis erklärte der FSV Mainz 05 mit zwei am 3.11.2023 zugegangenen Schreiben jeweils außerordentliche, fristlose Kündigungen und begründete diese Kündigungen insbesondere wie folgt: Der Kläger habe in seinem am 1.11.2023 veröffentlichten Post die am 27.10.2023 erfolgte Distanzierung vom Überfall der Terrororganisationen auf den Staat Israel relativiert.
Gegen die außerordentlichen Kündigungen hatte sich der Kläger gewehrt und darüber hinaus die Fortzahlung seiner Vergütung einschließlich einer vertraglichen Sonderzahlung begehrt. Der Verein hatte in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren beim ArbG Mainz im Wege der Widerklage unter anderem die teilweise Rückzahlung einer bereits gezahlten Sonderzahlung und die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend gemacht.