Hinweisgeber profitieren von einer Beweiserleichterung (§ 36 Abs. 2 HinSchG). Wer geltend macht, wegen einer Meldung benachteiligt worden zu sein, muss den ursächlichen Zusammenhang zunächst nur behaupten. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Maßnahme andere Gründe hatte.
Dies gelang hier. Eine E-Mail belegte, dass der kündigungsberechtigte Vorgesetzte die Kündigung bereits am 5. September 2023 endgültig beschlossen hatte. Die Meldung erfolgte jedoch erst am 8. September. Damit fehlte die erforderliche Kausalität zwischen Meldung und Kündigung. Eine verbotene Repressalie lag daher nicht vor.