Nicht zwingend Kündigung bei falscher Spesenabrechnung
Vorsicht bei Spesenabrechnungen und Arbeitszeiterfassungen: Unterlaufen hier Fehler, kann das dem Arbeitgeber sauer aufstoßen. Eine Kündigung als Reaktion kann dennoch überzogen sein.
Vorsicht bei Spesenabrechnungen und Arbeitszeiterfassungen: Unterlaufen hier Fehler, kann das dem Arbeitgeber sauer aufstoßen. Eine Kündigung als Reaktion kann dennoch überzogen sein.
Ein Einrichtungshaus wollte einem Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen. Der Vorwurf: Falsche Spesenabrechnungen bei Dienstreisen und fehlerhafte Arbeitszeitangaben in Zusammenhang mit Pausen. Der Betriebsrat verweigerte die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Kündigung. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung. Hilfsweise verlangte er den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München wies die Anträge des Arbeitgebers zurück. Hinsichtlich der angeblich falsch erfassten Pausen war für das Gericht ein Arbeitszeitbetrug nicht ausreichend belegt. Bei den Spesenabrechnungen könne zwar eine Pflichtverletzung vorliegen. Diese erreiche jedoch nicht das Gewicht, das für eine außerordentliche Kündigung erforderlich ist (§ 626 BGB), so das LAG.
Dem Beschäftigten kam zugute, dass er sein Vorgehen nicht verheimlicht hatte. Er hatte vielmehr offen erklärt, warum er die bereitgestellte Verpflegung nicht als Mittagessen ansah. Ein solcher Irrtum müsse bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Zudem wäre eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen.
Bereits das Arbeitsgericht hatte beanstandet, dass der Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden war (§ 103 BetrVG). Auch der Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat blieb erfolglos. Die Spesenabrechnung betreffe Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nicht jedoch betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten. Eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten (§ 23 Abs. 1 BetrVG) lag deshalb nicht vor.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass vor einer außerordentlichen Kündigung sorgfältig geprüft werden muss, ob tatsächlich eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt und ob nicht zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel ausreicht (§ 626 BGB). Bei Fehlern bei der Spesenabrechnung ist nicht automatisch die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Wer sein Verhalten offenlegt und nachvollziehbar erklärt, kann mit einer Abmahnung davonkommen. Auch eine nicht ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung kann die Kündigung (noch) abwenden, obwohl ein nicht hundertprozentig korrektes Verhalten vorgelegen hat.