Rechtsprechung

Arbeitgeber muss Unterhaltspflichten nicht erforschen

Eine sexuelle Belästigung kann auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung führen. Für die Betriebsratsanhörung genügt die Weitergabe vorhandener Daten. Weitergehende Nachforschungen zur persönlichen Situation des Gekündigten sind nicht nötig.  

Das war der Fall

Ein Produktionshelfer in der Automobilindustrie wurde beschuldigt, eine Kollegin mehrfach sexuell belästigt zu haben. Nach internen Ermittlungen kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG).

In der Betriebsratsanhörung teilte der Arbeitgeber dem Gremium die Unterhaltspflicht de Gekündigten für zwei Kinder mit, was seinem Kenntnisstand entsprach. Grundlage waren die vorhandenen Steuerdaten und Kinderfreibeträge. Im Kündigungsschutzprozess machte der Arbeitnehmer geltend, tatsächlich drei Kindern Unterhalt zu schulden. Die Betriebsratsanhörung sei deshalb fehlerhaft und die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

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Das sagt das Gericht

Dem folgte das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen nicht. Das Gericht hielt die Anhörung nicht für fehlerhaft und die Kündigung für wirksam.

Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Zwar müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für die Kündigungsentscheidung wesentlichen Sozialdaten mitteilen. Dazu gehörten auch Unterhaltspflichten. Maßgeblich seien jedoch die Umstände, die dem Arbeitgeber tatsächlich bekannt sind. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determination müsse der Arbeitgeber keine eigenen Nachforschungen anstellen, um mögliche weitere Unterhaltspflichten zu ermitteln.

Die Mitteilung an den Betriebsrat, dass die übermittelten Angaben auf den vorhandenen Steuerdaten beruhten, genügte. Auch aus dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren musste sich keine Kenntnis von einer weiteren Unterhaltspflicht ableiten lassen: Dort hatte der Arbeitnehmer zwar erklärt, Vater von drei Kindern zu sein, aber nicht vorgetragen, allen drei Kindern Unterhalt zu leisten.  

Zudem sei die Kündigung aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Nach Auffassung des Gerichts können bereits unerwünschte Berührungen, Umarmungen, Küsse oder andere sexuell bestimmte körperliche Annäherungen eine sexuelle Belästigung darstellen (§ 3 Abs. 4 AGG). Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen sah das Gericht die Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer als erwiesen an. Angesichts der Schwere und Vielzahl der Pflichtverletzungen war eine vorherige Abmahnung entbehrlich. 

Quelle

LAG Bremen
Urteil vom 19.2.2026
Az.: 2 SLa 171/25

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