Die SBV-Wahl steht regulär alle vier Jahre vom 1. Oktober bis 30. November im Kalender, aber nur in Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte beschäftigt sind. Diese Mitarbeitenden sind grundsätzlich auch wahlberechtigt.
Wichtig: Wer als Vertrauensperson – so nennt man die SBV-Vertreter*innen im Betrieb – oder als Stellvertretung kandidiert, muss nicht selbst schwerbehindert sein. Wählbar sind Beschäftigte, die dem Betrieb seit sechs Monaten angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 177 Abs. 3 SGB IX).
Ausgeschlossen sind alle, die nicht zum Betriebsrat wählbar sind (§ 8 BetrVG), also beispielsweise der Arbeitgeber selbst oder leitende Angestellte.
Auch Betriebsratsmitglieder dürfen für die SBV kandidieren, umgekehrt ebenso die Vertrauensperson bei Betriebsratswahlen. Das Doppelamt ist also nicht verboten.
Damit die Wahl nicht nachträglich infrage gestellt werden kann, sind einige Vorgaben zu beachten. Ein Überblick.