Nach der erneuten Verhandlung kam das LAG Baden-Württemberg zu einem differenzierten Ergebnis.
Einen Anspruch auf die Vergütung des konkret benannten männlichen Kollegen sprach das Gericht der Klägerin dennoch nicht zu. Selbst wenn man zugunsten der Arbeitnehmerin unterstelle, dass die Gehaltsdaten verwertbar, die Tätigkeiten gleichwertig seien und die gesetzliche Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung eingreife, habe der Arbeitgeber diese Vermutung erfolgreich widerlegt.
Nach Auffassung des Gerichts sprach insbesondere die Gesamtsituation innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe gegen eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Hinzu kam, dass der Vergleichskollege deutlich länger auf der betreffenden Hierarchieebene tätig gewesen war. Die Entgeltdifferenz sei daher nicht auf das Geschlecht der Klägerin zurückzuführen.
Erfolgreich war die Arbeitnehmerin jedoch mit ihrem Hilfsantrag. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass sie Anspruch auf die Differenz zwischen ihrer Vergütung und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene hat. Insoweit sei es dem Arbeitgeber nicht gelungen, die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung zu widerlegen.
Auch bei einem weiteren Vergütungsbestandteil, den sogenannten virtuellen Aktien, erhielt die Klägerin Recht. Hier sprach ihr das Gericht auf Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Differenz zu den durchschnittlich gewährten Leistungen innerhalb ihrer Vergleichsgruppe zu.