Dass der Betriebsrat auf die erste Anhörung gar nicht reagiert hatte, änderte für das LAG nichts. Zwar lässt sich aus der bisherigen BAG-Rechtsprechung ableiten, dass bei einer nicht zugegangenen Kündigung nur dann auf eine erneute Anhörung verzichtet werden kann, wenn der Betriebsrat der ersten Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat. Dieser zusätzlichen Voraussetzung folgt das LAG ausdrücklich nicht.
Nach seiner Auffassung genügt es, dass der Betriebsrat vor der ersten Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde und Gelegenheit hatte, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (§ 102 BetrVG). Ob er zustimmt oder – wie hier – schweigt, sei dafür unerheblich. Bleiben Kündigungsentschluss und Sachverhalt unverändert und wird die nicht zugegangene Kündigung zeitnah wiederholt, ist der Zweck der Anhörung bereits erfüllt.
Die Revision ist beim BAG anhängig (Az.: 2 AZR 156/26).