Rechtsprechung

Kündigung verschollen: Keine neue Anhörung nötig

Scheitert die Zustellung einer Kündigung, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einem neuen Kündigungsschreiben nicht noch einmal anhören. Voraussetzung: Kündigungsgrund und Kündigungsentschluss sind unverändert geblieben.

Das war der Fall

Ein Bewachungsunternehmen wollte das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters während der Probezeit kündigen und hörte dazu den Betriebsrat an (§ 102 BetrVG). Dieser äußerte sich nicht.
Die anschließende Zustellung der Kündigung durch einen Boten scheiterte zweimal. Die Kündigung ging dem Arbeitnehmer daher nicht zu (§ 130 BGB). Rund zwei Wochen später erhielt der Mitarbeiter ein neues Kündigungsschreiben, diesmal persönlich. Eine erneute Anhörung des Betriebsrats blieb aus.
Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung deshalb für unwirksam. Das Arbeitsgericht gab ihm Recht.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied anders: Die Kündigung sei nicht wegen einer fehlenden erneuten Betriebsratsanhörung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), so das LAG.
Grundsätzlich muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Hier war das Anhörungsverfahren aber bereits ordnungsgemäß abgeschlossen. Der Betriebsrat hatte Gelegenheit, auf den Kündigungsentschluss Einfluss zu nehmen. Damit war der Zweck der Anhörung erfüllt.

Entscheidend war für das Gericht, dass die erste Kündigung nicht zugegangen und damit nicht wirksam geworden war (§ 130 Abs. 1 BGB). Mit dem zweiten Kündigungsschreiben setzte die Arbeitgeberin daher erstmals den bereits gefassten und dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsentschluss wirksam um. Das Schreiben beruhte auf demselben Sachverhalt und demselben Kündigungsentschluss und erfolgte in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Deshalb musste die Arbeitgeberin das Anhörungsverfahren nicht wiederholen.

Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich

Dass der Betriebsrat auf die erste Anhörung gar nicht reagiert hatte, änderte für das LAG nichts. Zwar lässt sich aus der bisherigen BAG-Rechtsprechung ableiten, dass bei einer nicht zugegangenen Kündigung nur dann auf eine erneute Anhörung verzichtet werden kann, wenn der Betriebsrat der ersten Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat. Dieser zusätzlichen Voraussetzung folgt das LAG ausdrücklich nicht.

Nach seiner Auffassung genügt es, dass der Betriebsrat vor der ersten Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde und Gelegenheit hatte, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (§ 102 BetrVG). Ob er zustimmt oder – wie hier – schweigt, sei dafür unerheblich. Bleiben Kündigungsentschluss und Sachverhalt unverändert und wird die nicht zugegangene Kündigung zeitnah wiederholt, ist der Zweck der Anhörung bereits erfüllt.

Die Revision ist beim BAG anhängig (Az.: 2 AZR 156/26).

Lesetipp der Redaktion

Die Bundesregierung plant, den Kündigungsschutz aufzuweichen. Macht das Sinn? Das haben das Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht (HSI) und das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung (HBS) untersucht und widerlegen die Berechnungen, die dem Vorhaben zugrunde liegen.

Quelle

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 10.6.2026
Az.: 19 Sa 6/26

Autorin des Artikels

Bettina Frowein

Die Juristin Bettina Frowein schreibt seit mehr als 20 Jahren über arbeitsrechtliche Themen. Vorwiegend befasst sie sich dabei mit Rechtsprechung, Betriebsratsarbeit und Datenschutz. Seit knapp drei Jahren ist sie als freiberufliche Fachjournalistin tätig.

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