Rechtsprechung

Heimlicher Mitschnitt: Verdacht kann zur Kündigung führen

Wer ein Personalgespräch heimlich mitschneidet, riskiert die fristlose Kündigung – selbst wenn die Aufnahme nie bewiesen wird. Ein Fall aus Baden-Württemberg zeigt, wie ein zu genaues Gedächtnisprotokoll zum Beweis wurde.

Das war der Fall

Ein Arbeitnehmer nahm an einem rund einstündigen Personalgespräch teil. Noch am selben Abend schickte er der Arbeitgeberin ein achtseitiges „Gedächtnisprotokoll“. Darin gab er mehr als 120 Wortbeiträge der vier Gesprächsteilnehmer in der richtigen Reihenfolge wieder – vielfach in direkter Rede, mit Füllwörtern und Satzfragmenten. Während des Gesprächs lagen sein Smartphone und Kopfhörer auf dem Tisch. Notizen hatte er kaum gemacht.

Die Arbeitgeberin vermutete deshalb, dass er das Gespräch heimlich aufgenommen und anschließend verschriftlicht hatte. Sie konfrontierte ihn schriftlich mit dem Verdacht. Er bestritt die Aufnahme. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Arbeitgeberin außerordentlich fristlos.

Das sagt das Gericht

Das LAG Baden-Württemberg hielt die Verdachtskündigung für wirksam (LAG Baden-Württemberg, 21 Sa 63/25 vom 3.6.2026)

Starke Indizien für heimliche Aufnahme

Die Aufnahme selbst konnte die Arbeitgeberin nicht beweisen. Die Indizien begründeten aber einen dringenden Verdacht. Entscheidend war das ungewöhnlich detaillierte Protokoll mit mehr als 120 Äußerungen in der richtigen Reihenfolge, teilweise nahezu wörtlich und sogar mit Füllwörtern und Satzfragmenten. Dass er dies aus dem Gedächtnis rekonstruiert habe, überzeugte das Gericht nicht. Das Smartphone auf dem Tisch reichte allein nicht aus, verstärkte aber den Verdacht.

Hohe Hürden für Verdachtskündigung

Auch der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann eine Kündigung tragen. Dafür müssen objektive Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Beschäftigte die Pflichtverletzung begangen hat. Diese muss zudem so schwer wiegen, dass sie – wäre sie bewiesen – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt außerdem in zumutbarer Weise aufklären und dem Beschäftigten Gelegenheit geben, den Verdacht zu entkräften. Das war hier geschehen.

Schwerer Vertrauensbruch

Ein heimlicher Mitschnitt verletzt die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und das Recht am gesprochenen Wort. Jeder darf selbst bestimmen, ob seine Äußerungen aufgezeichnet werden. Eine unbefugte Aufnahme kann zudem strafbar sein (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Eine Abmahnung war wegen der Schwere des möglichen Verstoßes nicht erforderlich. Auch die Interessenabwägung fiel zugunsten der Arbeitgeberin aus. Trotz der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers überwogen die Schwere des Verdachts und seine erst knapp zweijährige Betriebszugehörigkeit. Eine Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist war nicht zumutbar (§ 626 Abs. 1 BGB).

Quelle

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 3.6.2026
Az.: 21 Sa 63/25

AiB Audio