SBV-Wahlen 2026

Ein Kopf, zwei Mandate

Im Oktober beginnen die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung. Auch Betriebsratsmitglieder mit oder ohne Behinderung können sich als Vertrauensperson wählen lassen. Was ist bei einem Doppelmandat zu beachten? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

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Im Oktober und November finden die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung statt – mit der Möglichkeit, dass sich auch Betriebsratsmitglieder zur Wahl stellen. Das Sozialgesetzbuch sieht in § 182 SGB IX ausdrücklich vor, dass der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) „eng zusammenarbeiten“, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu befördern. 

Im Einzelnen hat die SBV zunächst ein grundsätzliches Teilnahmerecht an den Betriebsratssitzungen(§ 32 BetrVG), sie ist „rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden“ (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Allerdings werden Beschlüsse des Betriebsrats nicht unwirksam, wenn sie nicht an der Sitzung teilgenommen hat. 

Die SBV hat zudem zwar ein Beratungs-, aber kein Stimmrecht. Dabei kann sie die Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses verlangen, wenn dieser schwerbehinderte Menschen erheblich beeinträchtigt (§ 35 BetrVG).

Des Weiteren stellen sich bei einem Doppelmandat einige ganz praktische Fragen: 

1. In welcher Funktion nimmt die Person mit Doppelmandat an der Betriebsratssitzung teil?

In beiden. Es wird angenommen, dass Interessenkonflikte nahezu ausgeschlossen sind, da sowohl die SBV als auch der Betriebsrat zum Wohle der Mitarbeiter*innen zusammenarbeiten sollen. Als Betriebsratsmitglied hat er oder sie volles Stimmrecht. Es besteht auch kein Wahlrecht: Die Person kann nicht „nur“ als Betriebsratsmitglied an der Sitzung teilnehmen und stattdessen ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter in der SBV zusätzlich einladen lassen.

2. Kommt es bei einem Doppelmandat nicht zu einer Vermischung der Ämter?

Ja und nein. Rechtlich handelt es sich um zwei voneinander getrennte Mandate. Es kann aber Situationen geben, in denen der Betriebsrat über Belange spricht, die auch die Interessen von schwerbehinderten Beschäftigten berühren. In solchen Fällen sollte eine Person mit Doppelmandat deutlich machen, in welcher Rolle sie gerade spricht. Generell muss sie sich bewusst sein, dass sie „zwei Hüte“ trägt: Hat sie beispielsweise in ihrer Rolle als SBV vertrauliche Informationen über den Gesundheitszustand von schwerbehinderten Mitarbeitenden erfahren, darf sie diese nicht im Betriebsrat weitergeben.

3. Kann es formale Probleme bei der Ausübung beider Mandate geben?

Ja. Soll beispielsweise einem oder einer schwerbehinderten Beschäftigten gekündigt werden, sind der Betriebsrat (§ 102 BetrVG) und die SBV (§ 178 Abs. 2 SGB IX) unabhängig voneinander anzuhören. Auch bei einem Doppelmandat müssen beide Verfahrensschritte eingehalten und dokumentiert werden. Wird die SBV nicht separat angehört, ist die Kündigung unwirksam – auch wenn die Person mit Doppelmandat in ihrer Funktion als Betriebsrat informiert war.

4. Kann es zu rechtlichen Konflikten zwischen Betriebsrat und SBV kommen?

In seltenen Fällen schon. Das wird an einem BAG-Urteil (Az.: 1 ABR 29/24 vom 11. Juni 2025) deutlich: Ein Automobilzulieferer hatte intern zwei Stellen als Betriebssanitäter*in ausgeschrieben. Er entschied sich schließlich gegen einen Bewerber, der einem Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt war. Dabei verstieß der Arbeitgeber gegen Beteiligungspflichten der SBV. Der Betriebsrat verweigerte anschließend die Zustimmung zu einer Versetzung – und begründete dies damit, dass die SBV im Besetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden war. Die Richter*innen am BAG urteilten, dass die Beteiligungsrechte der SBV und des Betriebsrats voneinander getrennt und unabhängig bestünden. Der Betriebsrat durfte die Rechte der SBV folglich nicht stellvertretend wahrnehmen, sie hätte selbst tätig werden müssen.

5. Unter dem Strich: Wann lohnt sich ein Doppelmandat?

Es kann insbesondere in kleineren Betrieben sinnvoll sein, ein Doppelmandat wahrzunehmen: Die personellen Ressourcen sind begrenzt und persönliche Kontakte spielen hier eine größere Rolle. In großen Betrieben könnte es hingegen eher zu Rollenkonflikten kommen. Außerdem ist es manchmal hilfreicher, wenn hier sowohl die SBV als auch der Betriebsrat als starke und unabhängige Ansprechpartner*innen wahrgenommen werden.

Autor des Artikels

Autorenbild David Schahinian

David Schahinian

Der freie Journalist David Schahinian arbeitet seit 2010 für Tageszeitungen, Fachverlage, Verbände und Unternehmen. Er berichtet vorwiegend über Technik- und Personalthemen sowie über Betriebsratsarbeit und Arbeitsrecht.

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