Betriebsrat und SBV haben das gemeinsame Ziel, in ihrem Betrieb die Inklusion voranzutreiben, also die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am Arbeitsleben. Sie schaffen dafür die Basis, indem sie mit dem Arbeitgeber eine Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX) schließen, die regelmäßig fortgeschrieben und auf ihre Wirksamkeit überprüft wird. Die Inklusionsvereinbarung ist eine Kollektivvereinbarung eigener Art und trifft insbesondere Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen, zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit.
Der gesetzliche Aufgabenkatalog der SBV dürfte jedem erfahrenen Betriebsratsmitglied bekannt vorkommen (§ 178 Abs. 1 SGB IX): Auch die SBV hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass alle Rechtsvorschriften, Betriebsvereinbarungen und Inklusionsvereinbarungen zugunsten Schwerbehinderter und Gleichgestellter eingehalten werden. Zudem soll die SBV Maßnahmen, die schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen beantragen und Beschäftigte unterstützen, etwa bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung sowie bei Gleichstellungsanträgen. Und sie fungiert als Brücke zum Arbeitgeber und trägt ihm Anliegen und Beschwerden schwerbehinderter Beschäftigter vor.