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SBV-Wahlen 2026: Was Betriebsräte jetzt wissen müssen

Im Oktober und November 2026 werden in Deutschland die neuen Schwerbehindertenvertretungen gewählt. In den Betrieben sind sie ein wichtiger und starker Partner für Betriebsräte mit einem gemeinsamen Ziel: die gleichberechtigte Teilhabe aller Beschäftigten.

Mit den Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) vom 1.10. bis 30.11.2026 steht nach den Betriebsratswahlen im Frühjahr zum zweiten Mal in diesem Jahr eine Wahl betrieblicher Interessenvertretungen an. 

Wichtig: Inklusion betrifft nicht nur Mitarbeiter*innen mit Behinderungen oder gleichgestellte Personen, sondern die gesamte Belegschaft. 

Wie viele schwerbehinderte Menschen sind in Deutschland beschäftigt?

Nach den aktuellen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit waren in Deutschland 2024 rund 1,14 Millionen schwerbehinderte sowie gleichgestellte Menschen bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen beschäftigt. Davon waren rund 929.000 schwerbehindert und 202.000 gleichgestellt; hinzu kamen gut 8.000 Auszubildende. Die tatsächlichen Zahlen dürften noch höher liegen, denn die Statistik des Anzeigeverfahrens erfasst nur Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen. Für Arbeitgeber, die nicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind, sieht § 163 Abs. 4 SGB IX alle fünf Jahre eine repräsentative Teilerhebung vor. 

Was ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und wofür ist sie zuständig?

Der Betriebsrat ist als gewählte Interessenvertretung für alle Beschäftigten des Betriebs zuständig: für reguläre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und selbstverständlich für alle Menschen mit Behinderungen. Wo jedoch mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte dauerhaft arbeiten, haben sie die Möglichkeit, eine zusätzliche Interessenvertretung für ihre besonderen Belange zu wählen: die Schwerbehindertenvertretung, kurz SBV. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, in ihrem Betrieb die Eingliederung von Schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen zu fördern und sie im Arbeitsleben zu unterstützen – in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.

Wie unterscheiden sich SBV und Betriebsrat?

Zwischen der SBV und dem Betriebsrat gibt es einige wichtige Unterschiede: Die SBV ist eine Interessenvertretung im eigenen Recht auf Basis des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX). Da das SGB IX gleichermaßen für privatrechtliche Betriebe wie für Dienststellen des öffentlichen Dienstes gilt, amtiert die SBV in beiden Systemen der Interessenvertretung und arbeitet deshalb gleichermaßen mit Betriebsräten wie mit Personalräten zusammen.

Anders als der Betriebsrat ist die SBV kein Kollegialorgan. Bei einer SBV-Wahl wählen die Wahlberechtigten deshalb kein Gremium, sondern eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Weil in aller Regel die Vertrauensperson selbst die Rechte und Pflichten der SBV wahrnimmt, werden die Begriffe Vertrauensperson und SBV oft synonym gebraucht – allerdings gehören zur SBV auch die stellvertretenden Mitglieder, die bei der SBV-Wahl in einem eigenen Wahlgang gewählt werden.

Welche Rechte hat die SBV gegenüber dem Betriebsrat?

Anders als der Betriebsrat hat die SBV keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, wohl aber eine ganze Reihe wichtiger Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beteiligungsrechte. Auf diese Rechte muss auch der Betriebsrat selbst Rücksicht nehmen: Die Vertrauensperson oder das von ihr benannte SBV-Mitglied haben das Recht, beratend an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX), ebenso an den Monatsgesprächen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 178 Abs. 5 SGB IX).

Wie arbeiten Betriebsrat und SBV zusammen?

Betriebsrat und SBV haben das gemeinsame Ziel, in ihrem Betrieb die Inklusion voranzutreiben, also die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am Arbeitsleben. Sie schaffen dafür die Basis, indem sie mit dem Arbeitgeber eine Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX) schließen, die regelmäßig fortgeschrieben und auf ihre Wirksamkeit überprüft wird. Die Inklusionsvereinbarung ist eine Kollektivvereinbarung eigener Art und trifft insbesondere Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen, zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit.

Der gesetzliche Aufgabenkatalog der SBV dürfte jedem erfahrenen Betriebsratsmitglied bekannt vorkommen (§ 178 Abs. 1 SGB IX): Auch die SBV hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass alle Rechtsvorschriften, Betriebsvereinbarungen und Inklusionsvereinbarungen zugunsten Schwerbehinderter und Gleichgestellter eingehalten werden. Zudem soll die SBV Maßnahmen, die schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen beantragen und Beschäftigte unterstützen, etwa bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung sowie bei Gleichstellungsanträgen. Und sie fungiert als Brücke zum Arbeitgeber und trägt ihm Anliegen und Beschwerden schwerbehinderter Beschäftigter vor.

Warum ist die SBV ein besonders verlässlicher Partner für den Betriebsrat?

Im Rahmen der Betriebsverfassung ist die SBV für den Betriebsrat ein wichtiger Partner – die Auskunfts- und Fragerechte der SBV können die des Betriebsrats hilfreich ergänzen. Zudem hat die SBV eigene Schulungs- und Freistellungsansprüche und kann sich daher noch mehr auf ihre Themen und Aufgaben spezialisieren.

Diese Zusammenarbeit ist wichtig, weil die SBV ebenso wie der Betriebsrat eine gewählte Interessenvertretung ist und auf der Seite der Beschäftigten steht. Das ist eine wichtige Gemeinsamkeit, denn viele andere Akteure im Bereich Inklusion – etwa Personalabteilung, Arbeitsschutz-Fachkräfte oder Inklusionsbeauftragte (§ 181 SGB IX) – sind auch beim besten Willen immer noch bestellte, weisungsgebundene Vertreter des Arbeitgebers und stehen im Konfliktfall nicht zwingend auf Seiten der Beschäftigten.

Anders die SBV: Der Arbeitgeber muss sie kraft Gesetzes bei allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist sogar unwirksam, wenn der Arbeitgeber die SBV nicht vorschriftsgemäß beteiligt hat (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

Betriebsrat und SBV sollten einander nicht als Konkurrenz betrachten. Das Gesetz ist auf eine einvernehmliche Zusammenarbeit angelegt, wie sie auch zwischen Betriebsrat und JAV herrschen sollte.

Was muss der Betriebsrat tun, wenn im Betrieb noch keine SBV existiert?

Wo noch keine SBV amtiert, ist es Aufgabe des Betriebsrats, auf die Wahl einer SBV hinzuwirken (§ 176 Satz 2 SGB IX, § 1 Abs. 2 SchwbVWO). Die dafür nötigen Informationen hat der Betriebsrat bereits: Das Schwerbehindertenverzeichnis, das der Arbeitgeber jährlich der Agentur für Arbeit vorlegen muss, muss er auch dem Betriebsrat und der SBV zur Verfügung stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). 

Wer darf bei der SBV-Wahl 2026 wählen – und wer ist wählbar?

Ein besonders wichtiger Unterschied zwischen Betriebsrats- und SBV-Wahl: Bei einer SBV-Wahl ist der Kreis der wählbaren Personen deutlich größer als der Kreis der Wahlberechtigten. Aktiv wahlberechtigt sind die im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen; die besonderen Regelungen des SGB IX gelten dabei grundsätzlich auch für gleichgestellte Menschen. Wählbar sind dagegen alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und dem Betrieb oder der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören. Auch Betriebsratsmitglieder sind wählbar; das Gesetz verbietet solche Doppelmandate nicht.

Wie kann ich die SBV-Wahl 2026 unterstützen?

Wählen gehen! Wir, die AiB-Redaktion, schließen uns dem gemeinsamen Aufruf des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Bundesministerin für Arbeit und Soziales und des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen für die SBV-Wahlen 2026 an: Alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten in den Betrieben laden wir herzlich ein, ihr Wahlrecht wahrzunehmen. 

Alle, die sich in ihrem Betrieb und in den Interessenvertretungen für die Inklusion engagieren, bitten wir, die Wahl nach Kräften zu unterstützen! 

Wir wünschen allen, die sich im Betrieb und in den Interessenvertretungen für die Inklusion engagieren, viel Erfolg bei den kommenden SBV-Wahlen!

Autor des Artikels

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Christian Köhler

Christian Köhler ist Volljurist und Master of Laws (LL.M.) im Fach Informationsrecht. Er gehört der Redaktion der Fachzeitschrift „Computer und Arbeit“ an und verantwortet den Informationsdienst „Schwerbehindertenrecht und Inklusion“. Beide Publikationen erscheinen im Bund-Verlag, Frankfurt.

Quelle

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Zum Nachlesen: Formalien, Fristen, Wählbarkeitsvoraussetzungen

Erste Informationen zu Inklusionsvereinbarung bekommt ihr im Bund-Verlag-Basiskommentar

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