Studie

Schwerbehinderte Menschen profitieren von betrieblicher Mitbestimmung

Unternehmen mit Betriebsrat beschäftigen häufiger Menschen mit Schwerbehinderung als solche ohne Interessenvertretung, zeigt eine neue Studie. Die Autoren empfehlen Betriebsräten, zusätzlich auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. 

Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX

Die Vorgaben sind eindeutig: Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, müssen sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen (§ 160 SGB IX).

Viele Arbeitgeber scheinen dies vorzuziehen. Das legen Daten der Bundesagentur für Arbeit nahe. Demnach beschäftigen 26 Prozent der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft mit mehr als 20 Arbeitsplätzen gar keine schwerbehinderten Menschen. Darüber hinaus erfüllen 36 Prozent ihre Beschäftigungspflicht nur teilweise.

Mehr Schwerbehinderte mit Betriebsrat

Zitiert werden die Daten von zwei Forschern des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Für eine neue Studie haben sie die Zahlen mit Ergebnissen der WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung 2025 abgeglichen, an der knapp 4000 Gremien – etwa drei Viertel davon Betriebsräte – teilnahmen. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Situation für schwerbehinderte Menschen in mitbestimmten Betrieben besser ist: Die Vertreter der Arbeitnehmer*innen gaben an, dass 56 Prozent der gewinnorientierten Arbeitgeber und 69 Prozent der Arbeitgeber in gemeinnützigen Betrieben die Beschäftigungsverpflichtung erfüllen. 

Schwerbehindertenvertretung fehlt oft

Die Forscher untersuchten einen weiteren Aspekt der Mitbestimmung, der anlässlich der in diesem Oktober und November stattfindenden Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen besonders hervorgehoben wird: In 57 Prozent der nicht-gemeinnützigen und 61 Prozent der gemeinnützigen Betriebe existiert nach Angaben der Betriebsräte eine Schwerbehindertenvertretung. Zwar ist eine solche erst zu bilden, wenn mindestens fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend im Betrieb beschäftigt sind (§ 177 SGB IX). Die Befragung zeigt aber gleichwohl auf, „dass nicht alle Betriebe, in denen nach Gesetz eine SBV gebildet werden soll, tatsächlich eine solche haben“.

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Wer gilt als schwerbehindert?

 Zur Erklärung: Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können sich unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Als schwerbehindert gilt eine Person mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. 

SBV-Wahl: Auftrag an Betriebsräte

In den Ergebnissen ihrer Studie sehen die Forscher auch einen Handlungsauftrag an die Betriebsräte: Sie sollten darüber wachen, dass Menschen aufgrund ihrer Behinderung nicht diskriminiert werden, und auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinwirken. Angesichts alternder Belegschaften und der Sicherung von Fachkräften sei eine bessere und dauerhafte Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellten wichtig.

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Quelle

Studie „Beschäftigung von Schwerbehinderten und ihre Vertretung im Betrieb“ des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. 

Autor des Artikels

Autorenbild David Schahinian

David Schahinian

Der freie Journalist David Schahinian arbeitet seit 2010 für Tageszeitungen, Fachverlage, Verbände und Unternehmen. Er berichtet vorwiegend über Technik- und Personalthemen sowie über Betriebsratsarbeit und Arbeitsrecht.

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