Die Vorgaben sind eindeutig: Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, müssen sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen (§ 160 SGB IX).
Viele Arbeitgeber scheinen dies vorzuziehen. Das legen Daten der Bundesagentur für Arbeit nahe. Demnach beschäftigen 26 Prozent der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft mit mehr als 20 Arbeitsplätzen gar keine schwerbehinderten Menschen. Darüber hinaus erfüllen 36 Prozent ihre Beschäftigungspflicht nur teilweise.