Gleichbehandlungsgrundsatz
Diskriminierungsverbot hat Vorrang vor Tarifvertrag
Verstößt eine Tarifnorm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer und ist deshalb nichtig, ist der benachteiligte Arbeitnehmer so zu behandeln wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten. Er muss nicht auf eine Korrektur des Tarifvertrags warten, so das BAG.
18. November 2025